Schutzbereich

ein Gebiet, in dem die Benutzung von Grundstücken aufgrund behördlicher Anordnung für Zwecke der Verteidigung und der Stationierung ausländischer Streitkräfte beschränkt ist, insbes. durch Genehmigungspflicht für bauliche Änderungen, Nutzungsbeschränkungen und Duldung von Baumassnahmen. Vermögensnachteile sind angemessen zu entschädigen. Regelung im Sch.sG.

ist ein Bereich, der einem besonderen Schutz unterliegt. Im Verwaltungsrecht ist S. ein Gebiet, in dem zum Schutz und zur Erhaltung der Wirksamkeit von Verteidigungsanlagen die Benutzung von Grundstücken auf Grund besonderer Anordnung der zuständigen Behörde beschränkt ist (§§ 1 ff. SchutzbereichG). Im Privatrecht ist S. einer Norm der sachliche bzw. persönliche Bereich, zu dessen Schutz der betreffende Rechtssatz geschaffen worden ist, so dass ein außerhalb des Schutzbereichs liegender Sachverhalt von der Rechtsfolge der betreffenden Norm nicht mehr erfasst wird. Der S. der Norm ist insbesondere bedeutsam bei § 823 II BGB (z.B. Jugendschutzgesetz soll nicht vor Verletzung bei Arbeit, sondern nur vor Schädigung durch Arbeit schützen). Lit.: Baston-Vogt, M., Der sachliche Schutzbereich des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts, 1997; Dolder, F., Der Schutzbereich von Patenten, 1999; Schürer, R., Der Schutzbereich der Eingriffskon- diktion, Diss. jur. Tübingen 2000

Grundrechte.

(früher auch Rayon). Durch die Bestimmung eines S. wird die Nutzung von Grundstücken auf behördliche Anordnung für Zwecke der Verteidigung beschränkt. Die Erklärung eines Grundstücks zum S. ist im SchutzbereichsG vom 7. 12. 1956 (BGBl. I 899) m. spät. Änd. geregelt. Sie ist eine entschädigungspflichtige Enteignung (Teilenteignung). Den völligen Entzug von Grundeigentum zu Verteidigungszwecken regelt das LandbeschaffungsG vom 23. 2. 1957 (BGBl. I 134) m. spät. Änd.




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