Schutzdauer

1) von Patenten: sie beträgt 18 Jahre seit Anmeldung der Erfindung § 10 PatG; 2) von Gebrauchsmustern: 3 Jahre seit Anmeldung, § 14 GebrMG; 3) von Warenzeichen: 10 Jahre seit Anmeldung. Die Sch. kann hier jedoch um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden. § 9 WZG; 4) bei Urheberrechten: i.d.R. erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, bei mehreren Miturhebern 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers. Bei Lichtbildwerken beträgt die Sch. 25 Jahre ab Erscheinen des Werkes. 25 Jahre beträgt auch der diesbezügliche Schutz des ausübenden Künstlers, §§ 64, 65, 68, 82 UrhG.




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