Schweigen

1) Zivilrecht: Schw. auf ein Vertragsangebot (Antrag) ist i.d.R. weder Zustimmung noch Verneinung. Schw. hat nur dann rechtserhebliche Bedeutung, wenn es im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. So bedeutet Schw. z.B. beim Kauf auf Probe (Probekauf) Zustimmung (§ 496 BGB); beim Schw. des gesetzlichen Vertreters nach Aufforderung, ob er den Vertrag des beschränkt Geschäftsfähigen billigt, Verneinung. Auch im Handelsverkehr gilt Schw. nicht stets als Zustimmung, sondern nur dann, wenn nach Treu u. Glauben eine Rechtspflicht zum Reden besteht (§ 346 HGB), z. B. wenn die Parteien in ständiger Geschäftsverbindung miteinander stehen. Geht einem Kaufmann ein Antrag auf eine Geschäftsbesorgung zu, die im Rahmen seines Gewerbebetriebes liegt, so gilt auch in diesem Fall sein Schw. als Annahme des Auftrags (§ 362 HGB). Auch sonst hat Schw. im Handelsrecht rechtserhebliche Bedeutung: vorbehaltlose Annahme des Frachtgutes u. Bezahlung der Fracht sowie die unterlassene unverzügliche Mängelrüge beim beiderseitigen Handelskauf gelten als Verzicht auf Gewährleistungsansprüche, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen od. Frachtführer handelt vorsätzlich od. grob fahrlässig (§§ 377, 378, 438 HGB). Widerspruchslose Entgegennahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss ein Kaufmann gegen sich gelten lassen. - 2) Strafrecht: Beschuldigter hat das Recht, im Ermittlungs- u. Strafverfahren jede
Aussage zur Sache zu verweigern. Auf sein Recht zum Schw. ist er hinzuweisen (§§ 136, 163a, 243 StPO). Das Schw. des Angeklagten darf nicht zu seinem Nachteil bei Prüfung der Schuld- u. Straffrage verwertet werden.

ist das Unterlassen einer Willensäußerung. S. ist, soweit es nicht als schlüssiges Handeln auszulegen ist, keine Willenserklärung (vgl. aber BGH NJW 1995, 1733). Im Schuldrecht kann S. unter bestimmten Voraussetzungen eine Schadensersatzpflicht begründen (§ 663 BGB), im Handelsrecht unter bestimmten Voraussetzungen als Annahme eines Antrags gelten (§ 362 HGB). Lit.: Ebert, /., Schweigen im Vertrags- und Deliktsrecht, JuS 1999, 754; Rau, P., Schweigen als Indiz der Schuld, 2004

(im rechtsgeschäftlichen Verkehr) Willenserklärung (1 b aa), Bestätigungsschreiben, Auftrag, Schuldübernahme, Hypothekenübernahme, Handelsgeschäft; s. a. Geschäftsfähigkeit, Vertretung ohne Vertretungsmacht.




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