Schwerbehinderteneigenschaft

Für Schwerbehinderte gelten im Bereich des Arbeitsrechts einige Besonderheiten, die die persönliche Rechtsstellung stärken und einer Benachteiligung wegen einer Behinderung vorbeugen sollen. Die entsprechenden Vorschriften finden sich im Schwerbehindertengesetz (SchwbG).
Wer ist schwer behindert?
Als Behinderung wird die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung angesehen, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Regelwidrig ist ein Zustand, der von dem für das Lebensalter typischen abweicht, und als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten.
Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung wird als Grad der Behinderung — nach Zehnergraden von 20 bis 100 abgestuft festgestellt. Als Schwerbehinderte gelten danach Personen mit einem Behindertengrad von wenigstens 50. Unter Umständen kann auch jemand mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, jedoch mehr als 30, einen Antrag auf Gleichstellung beim Arbeitsamt einreichen. Voraussetzung ist, dass infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt werden kann.
Pflichten des Arbeitgebers
Private Arbeitgeber und Arbeitgeber der öffentlichen Hand haben im Zusammenhang mit dem Schwerbehindertengesetz einige Pflichten zu erfüllen, was dazu beitragen soll, die Eingliederung Schwerbehinderter in den Arbeitsprozess sicherzustellen.
Ein Arbeitgeber, der über mindestens 16 Arbeitsplätze verfügt, hat auf wenigstens 6 % davon Schwerbehinderte zu beschäftigen. Wenn er diese Vorgabe nicht erfüllt, muss er für jeden unbesetzten Pflichtplatz pro Monat eine Ausgleichsabgabe entrichten, die derzeit 200 EUR beträgt. Der Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet, in seinem Betrieb nachzuprüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden können.
Schließlich muss der Arbeitgeber für jeden seiner Betriebe ein Verzeichnis der bei ihm beschäftigten Schwerbehinderten, der ihnen Gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen führen und den Vertretern des Arbeitsamtes und der im Gesetz so genannten Hauptfürsorgestelle (sie ist je nach Bundesland verschiedenen Institutionen zugeordnet), auf Verlangen vorzeigen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsplätze von Schwerbehinderten gegebenenfalls mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen ausstatten.
Bei der Einstellung eines Schwerbehinderten ist die Frage nach dem Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft oder einer Gleichstellung und auch nach der Höhe der Behinderung grundsätzlich zulässig.
Rechte des Schwerbehinderten
Schwerbehinderte genießen einen besonderen Kündigungsschutz: Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle; dies gilt sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Beendigungskündigungen sowie für Änderungskündigungen. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
Eine Voraussetzung für diesen Sonderkündigungsschutz besteht allerdings darin, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht.
Für den Schwerbehinderten ist von Bedeutung, dass der Sonderschutz nur dann besteht, wenn bis zum Zugang der Kündigung wenigstens der Antrag auf Feststellung der Behinderung gestellt wurde. Erfolgt eine Kündigung und weiß der Arbeitgeber weder von dein Antrag auf Anerkennung noch von der Schwerbehinderteneigenschaft, so muss er innerhalb einer angemessenen Frist — in der Regel ein Monat — informiert werden. Ein Schwerbehinderter hat Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Außerdem kann er verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden.

Siehe auch Arbeitsverhältnis, Kündigungsschutz im Arbeitsrecht


Dienstweg zur Feststellung einer Behinderung
Der Betroffene stellt beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung von Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz.
Wird der Antrag ablehnend beschieden, kann der Betroffene innerhalb eines Monats beim Versorgungsamt Widerspruch einlegen.
Fällt auch der Widerspruch negativ aus, so kann nach Zustellung gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erhoben werden.




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