Selbstbestimmungsrecht der Völker

Grundpfeiler der modernen Völkerrechtsordnung. Die Idee der individuellen Selbstbestimmung der Völker ist fest mit dem Gedanken der „ügalite” der Französischen Revolution von 1789 verbunden. Speziell aufgegriffen wurde das Selbstbestimmungsrecht in den 14 Punkten des amerikanischen Präsidenten W Wilson (1918), wonach jedes Volk seine eigene politische Ordnung und Art der Entwicklung selbst bestimmen soll. In der Völkerbundära spielte die Selbstbestimmungsidee nur eine untergeordnete Rolle, war sie doch nicht als Rechtssatz anerkannt. Mit der Aufnahme in die Art.1 Ziff. 2, 55 UN-Charta wurde das Selbstbestimmungsrecht zum ersten Mal in einem multilateralen Vertrag ausdrücklich erwähnt und als Ziel der Vereinten Nationen formuliert, ohne ihm normativen Charakter einzuräumen. Erst durch langjährige Praxis der Vereinten Nationen erhielt das Selbstbestimmungsrecht Normencharakter infolge Gewohnheitsrechts. In den beiden Menschrechtspakten der Vereinten Nationen von 1966 wird in den identischen Art.1 das subjektive Recht der Völker auf freie Selbstbestimmung kodifiziert. Mit der Resolution 2625 (XXV)
Friendly Relations-Declaration) der Generalversammlung der Vereinten Nationen (United Na tions) von 1970 wurde das Selbstbestimmungsrecht nochmals bestätigt. Träger des Selbstbestimmungsrechts sind gem. Art.1 der Menschenrechtspakte uneingeschränkt alle Völker.
Völker sind aufgrund subjektiver und objektiver Kriterien einzuordnen. Nach der Theorie vom subjektiven Volksbegriff kommt es allein darauf an, ob sich eine Gemeinschaft als Volk mit einer eigenen Identität versteht. Die Theorie vom objektiven Volksbegriff stellt auf ethnische Kriterien wie Herkunft, Sprache, Kultur, Religion oder Mentalität ab. Zudem fordern manche ein abgrenzbares Territorium und eine einigermaßen abgeschlossene Siedlungsstruktur. Das Selbstbestimmungsrecht kann hinsichtlich seiner Wirkungsrichtung zwischen einem inneren und einem äußeren Selbstbestimmungsrecht unterschieden werden:
1) Das innere Selbstbestimmungsrecht erfasst die Beziehung zwischen einem Volk und seiner Regierung. Nach Art.1 Abs. 1 S. 2 beider Menschenrechtspakte sind die Völker berechtigt, frei ihre staatliche Ordnung zu gestalten.
2) Das äußere Selbstbestimmungsrecht umfasst nach dem Prinzip VI der Res. 1541 (XV) und Abs. 4 des Prinzips der Gleichheit und Selbstbestimmungsrecht der Res. 2625 (XXV):
a) die Errichtung eines souveränen und unabhängigen Staates;
b) die freie Assoziation mit einen unabhängigen Staat;
c) die Schaffung irgendeines anderen frei gewählten politischen Status.




Vorheriger Fachbegriff: Selbstbestimmungsrecht | Nächster Fachbegriff: Selbstbeteiligung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen