Selbsthilfeverkauf

bedeutet, daß der wegen Annahmeverzuges des Gläubigers eigentlich zur Hinterlegung berechtigte Schuldner eine nicht hinterlegungsfähige Sache am Leistungsort öffentlich versteigern lassen und den dabei erzielten Erlös für den Gläubiger hinterlegen kann, §383IS.1BGB. Dieselbe Möglichkeit hat der Schuldner in den Hinterlegungsfällen nach § 372 S.2 BGB, wenn der Verderb der Sache zu befürchten ist oder ihre Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, § 383 I S.2 BGB. Da der bei einer öffentlichen Versteigerung erzielte Erlös meist erheblich unter dem Wert der Sache liegt, ist gem. § 385 BGB auch ein freihändiger Verkauf zum laufenden Preis zulässig, wenn die Sache nur einen Börsen- oder Marktpreis hat. Beim Handelskauf finden sich Spezialvorschriften über den S. in § 373II. III, IV, VHGB.

(Notverkauf), beim Handelskauf ist der Verkäufer befugt, nach vorheriger Androhung die Ware öffentlich versteigern oder bei Börsen-oder Marktpreis auch aus freier Hand durch Handelsmakler oder Versteigerer verkaufen zu lassen, wenn sich der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug (Gläubigerverzug) befindet und eine Hinterlegung nicht tunlich ist, § 383 BGB.

(§§ 383 BGB, 373 HGB) ist der Verkauf geschuldeter beweglicher - hinterlegungsunfähiger oder verderblicher Sachen für Rechnung des Gläubigers durch öffentliche Versteigerung. Der S. ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Der Erlös tritt bei Hinterlegung an die Stelle der veräußerten Sache. Lit.: Jenisch, D., Der Selbsthilfeverkauf in Theorie und Praxis, 1973

(Notverkauf), Handelsrecht: befindet sich der Käufer beim einseitigen Handelskauf in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach rechtzeitiger Androhung die Ware auch bei fehlender Hinterlegungsfähigkeit im Wege des Selbsthilfeverkaufs verkaufen (§ 373 Abs. 2 HGB; anders Selbsthilfeverkauf nach §383 BGB bei nur nicht hinterlegungsfähigen Sachen). Es besteht also ein Wahlrecht zwischen der Hinterlegung (§ 373 Abs. 1 HGB) und dem Selbsthilfeverkauf. Eine Androhung des Selbsthilfeverkaufs ist bei Ware, die dem Verderb ausgesetzt ist, oder bei Gefahr ins Verzug entbehrlich (§ 373 Abs. 2 S.2 HGB). Der Selbsthilfeverkauf kann auf zweierlei Wegen erfolgen: Grundsätzlich hat eine öffentliche Versteigerung stattzufinden, bei der Verkäufer und Käufer mitbieten können (§ 373 Abs. 4 HGB). Hiervon hat der Verkäufer den Käufer vorher zu benachrichtigen und den Vollzug anzuzeigen (§ 373 Abs. 5 S. 1 HGB). Hat die Ware einen Börsen- oder Marktwert, kann ausnahmsweise ein feihändiger Verkauf durch einen hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden (§ 373 Abs. 2 S.1 HGB). Der ordnungsgemäß erfolgte Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers (§ 373 Abs. 3 HGB).
Zivilrecht : Hinterlegung.

(Notverkauf). Ist eine geschuldete bewegliche Sache nicht zur Hinterlegung geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Gläubigerverzugs am Leistungsort öffentlich versteigern lassen und den Erlös hinterlegen (§ 383 BGB). Beim Handelskauf ist ein S. auch ohne Hinterlegungsunfähigkeit zulässig (§ 373 II HGB). Der S. ist regelmäßig vorher dem Gläubiger anzudrohen, sofern die Androhung nicht untunlich ist (z. B. bei drohendem Verderb); der Gläubiger ist auch von der Durchführung zu unterrichten (§ 384 BGB). Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner statt einer öffentlichen Versteigerung den S. auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler vornehmen lassen (§ 385 BGB). Die Kosten des S. fallen grundsätzlich dem Gläubiger zur Last. Der erzielte Erlös tritt bei Hinterlegung an die Stelle des ursprünglichen Leistungsgegenstandes.




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