Selbstverteidigung

ist die (rechtmäßige) Abwehr eines (rechtswidrigen) Angriffs (Notwehr) oder einer drohenden Gefahr (Notstand). Lit.: Voigtländer, R., Notwehrrecht und kollektive Verantwortung, 2001

nach Art. 51 UN-Charta Ausnahme vom Gewaltverbot, die das Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung gewährt. Die individuelle Selbstverteidigung entspricht innerstaatlich der Notwehr, die kollektive innerstaatlich der Nothilfe, d. h. der Unterstützung eines angegriffenen Staates durch einen anderen.
Voraussetzung für das Recht zur Selbstverteidigung ist nach Art. 51 UN-Charta, dass ein bewaffneter Angriff vorliegt. Für dessen Definition kann die Aggressionsdefinition der Generalversammlung der Vereinten Nationen (United Nations Organization), die die Angriffshandlung nach Art.39 UN-Charta definiert, als Auslegungshilfe fungieren. Die Maßnahmen der Selbstverteidigung müssen sich unmittelbar an den bewaffneten Angriff anschließen und verhältnismäßig sein. Eine präventive Gewaltanwendung ist nach überwiegender Ansicht unzulässig. Das Recht zur Selbstverteidigung umfasst nur Angriffe gegen den Staat. Daher findet Art.51 UN-Charta keine Anwendung auf die rechtswidrige Behandlung eigener Staatsangehöriger im Ausland. Ein vom Umfang über das Recht der Selbstverteidigung des Art. 51 UN-Charta hinausgehendes Selbstverteidigungsrecht wird von der h. M. abgelehnt.

Gewaltverbot, 1; militärische Verteidigung; Kriegsrecht, 1.




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