Selbstvornahme

, Werkvertrag: Mängelbeseitigung durch den Gläubiger des Gewährleistungsanspruchs.
Im Werkvertragsrecht ist die Selbstvornahme in § 637 BGB geregelt. Der Besteller kann nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Die Fristsetzung kann gemäß § 637 Abs. 2 BGB entbehrlich sein. Beseitigt der Besteller den Mangel ohne Fristsetzung und ohne deren Entbehrlichkeit, hat er nach h. M. keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus dem Bereicherungsrecht. § 637 BGB stellt insoweit eine abschließende Regelung dar. Umstritten ist aber, ob sich der Unternehmer nicht ersparte Aufwendungen gemäß § 326 Abs. 2 S. 2 BGB anrechnen lassen muss.
Im Kaufrecht ist ein Recht zur Selbstvornahme nicht vorgesehen. Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, hat er nach Auffassung der Rechtsprechung (BGHZ 162, 219 ff.) keinen Anspruch auf Ersatz eigener Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder
aus den §§ 812 ff. BGB. In der Literatur wird hingegen überwiegend befürwortet, dass sich der Unternehmer ersparte Aufwendungen nach § 326 Abs. 2 S. 2 BGB (analog) anrechnen lassen muss.

Gewährleistung (2 a), Werkvertrag (3 a).




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