Sexuelle Handlungen

. Enger als der Begriff "unzüchtige Handlungen" nach altem Recht, umfasst die durch das 4. Strafrechtsreformgesetz 1973 eingeführte Bezeichnung "s. H." nur solche geschlechtsbezogenen Betätigungen, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind (§ 184 c StGB). Zu unterscheiden sind s. H. an einem anderen, die körperliche Berührung erfordern, und s. H. vor einem anderen, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.

ist ein durch das 4. StrRG eingeführter Begriff, der als Tatbestandsmerkmal bei Sexualstraftaten verwendet wird. Er ersetzt in einschränkendem Sinne das frühere Merkmal unzüchtige Handlungen und erfasst nur solche Handlungen, die im Hinblick auf das verletzte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind (§ 184 g StGB). Er umfasst auch homosexuelle Handlungen. Darüber hinaus setzt das Merkmal s. H. vor einem anderen (z. B. beim sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen) voraus, dass der andere den Vorgang wahrnimmt.




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