Sicherstellung von Kraftfahrzeugen

Amtshaftung, Fahren ohne Führerschein. Ein Kraftfahrzeug kann durch die Polizei nach Grundsätzen des Polizeirechts oder nach Vorschriften der StPO sichergestellt werden zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes oder zur Verhinderung weiterer Straftaten (z. B. bei fahruntüchtigem Fahrer bis zu dessen Ausnüchterung, wenn kein fahrbereiter oder geeigneter Dritter vorhanden ist, bei vom Unfallflüchtigen zurückgelassenem Fahrzeug, beim Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis oder eines solchen, das mit die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Mängeln behaftet ist, wenn zu befürchten ist, daß die Fahrt andernfalls fortgesetzt würde) - schwächere Maßnahmen haben Vorrang, nach Wegfall der Gründe ist das Fahrzeug unverzüglich freizugeben; als Beweismittel (technische Mängel des Kraftfahrzeugs, Spuren an diesem - z. B. Lack, Haare - oder für die Rekonstruktion erhebliche Beschädigungen - Art des Anstoßes usw.); - zur Sicherung einer möglichen späteren Einziehung des Kraftfahrzeugs (die z. B. möglich ist, wenn der Fahrer ohne Fahrerlaubnis gefahren ist oder Diebesgut abtransportiert hat, vorausgesetzt, er ist Eigentümer des Fahrzeugs). Die sicherstellende Polizeibehörde hat das Kraftfahrzeug gegen unbefugte Benutzung und vor Beschädigungen zu sichern (Zündschlüssel abziehen, Beleuchtung bei Nacht usw.), andernfalls sind Amtshaftungsansprüche denkbar.




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