Sicherungsvertrag

ist der zu einem Sicherungsgeschäft verpflichtende Vertrag. Bei der Sicherungs-grundschuld führt er z.B. zu einer quasiakzessorischen Verbindung zwischen Forderung und Grundschuld. Bei der Sicherungsübereignung reicht allein der S. zur Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses i.S.d. § 868 BGB aus. In ihm werden i.d.R. der Sicherungszweck und die genauen Modalitäten der Sicherung festgelegt, er regelt also nur das Innenverhältnis zwischen Sicherungsgeber und -nehmer.

Der S. ist grundsätzlich formfrei abschließbar. Bei seiner Verletzung kann sich wie bei jedem anderen schuldrechtlichen Vertrag ein Anspruch aus pVV ergeben.

ist der zu einem Sicherungsgeschäft (Sicherungsabtretung, Sicherungsübereignung) verpflichtende Vertrag. Der S. ist die schuldrechtliche Grundlage beispielsweise der Sicherungsübereignung oder der Sicherungsabtretung. Er ist vom Erfüllungsgeschäft grundsätzlich zu trennen. Lit.: Broihan, U., Die Reichweite formularmäßiger Sicherungsabreden, 1992

Sicherungsübereignung.

Sicherungsübereignung.




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