Sittengesetz

die Summe derjenigen sittlichen Normen, die die Allgemeinheit als richtig anerkennt und als für das menschliche Zusammenleben verbindlich ansieht. Das S. ist eine der drei Schranken der allgemeinen Handlungsfreiheit (freie Entfaltung der Persönlichkeit).

der Begriff ist in sich widersprüchlich, weil die Sitte im Gegensatz zum Gesetz nicht erzwingbar ist: a) natürliches S.: Gesamtheit der sozialen Verhaltensnormen, die unter dem Begriff Sitte zusammengefasst werden; b) positives göttliches S.: Gesamtheit der Normen, die Gott in seiner Offenbarung verkündete.

eine Schranke des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I). Die allgemeine Handlungsfreiheit wird vom GG nur soweit gewährleistet, wie ihre Ausübung nicht gegen das Sittengesetz verstösst. Die Geltung eines grundrechtsbeschränkenden Sittengesetzes im Einzelfall festzustellen, ist mit besonderen Problemen verbunden. Weder das persönliche ethische Gefühl des Richters noch einschlägige Auffassungen in Teilen des Volkes rechtfertigen hier die sittliche Missbilligung eines bestimmten Verhaltens. Von grösserem Gewicht für die Erkenntnis sittengesetzlicher Normen dürften die Lehren der beiden grossen christlichen Kirchen sein, die in weiten Teilen der Bevölkerung immer noch als Richtschnur für gut und böse gelten.
Indessen ist zu bedenken, dass die Anschauungen in sittlichen Fragen dem geschichtlichen Wandel unterliegen. Für die Auslegung des Verfassungsbegriffs ,Sittengesetz‘ ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes so gut wie keine Anhaltspunkte. In der heutigen pluralistischen Gesellschaft ein Sittengesetz als verbindlichen Ausdruck des massgebenden moralischen Bewusstseins festzustellen, ist eine Aufgabe, die der Quadratur des Kreises nahekommt.

(Art. 2 I GG) ist die (eine der drei Schranken der allgemeinen Handlungsfreiheit bildende) Gesamtheit der sittlichen Normen, welche die Allgemeinheit als richtig anerkennt und als für ein Zusammenleben sittlicher Wesen verbindlich betrachtet. Lit.: Erbel, G., Das Sittengesetz als Schranke der Grundrechte, 1971




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