Sofortige Vollziehung

Vollziehung, sofortige.

einer hoheitlichen Massnahme darf grundsätzlich keine Lage schaffen, die nicht mehr rückgängig zu machen ist, wenn sich der Eingriff der öffentlichen Gewalt nach einer richterlichen Überprüfung als rechtswidrig erweist. Dies so weit wie möglich auszuschliessen, ist nicht zuletzt eine Funktion der Rechtsweggarantie. Der durch sie verbürgte effektive Rechtsschutz gewährleistet zwar nicht schlechthin die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte. Doch muss deren sofortige Vollziehbarkeit die Ausnahme bleiben. Sie ist von Verfassungs wegen nur gerechtfertigt, wenn überwiegende öffentliche Belange es gebieten, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen im Einzelfall mit Rücksicht auf das Gemeinwohl einstweilen zurücksteht.

Vollziehung, sofortige.




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