SonderdelikteStraftatbestände, deren Begehung, anders als bei Allgemeindelikten, nur durch Täter mit besonderen Eigenschaften möglich ist, wie z. B. Amtsdelikte gem. §§ 331 ff. StGB. Hat die Eigenschaft strafbegründende Wirkung, spricht man von echten oder eigentlichen Sonderdelikten, hat sie strafschärfende Wirkung, spricht man von unechten oder uneigentlichen Sonderdelikten. Der Teilnehmer muss die besonderen Eigenschaften nicht aufweisen. Für ihn kommt jedoch § 28 StGB in Betracht.
Weitere Begriffe : Bacon, Francis | Rundfunkfreiheit | Vollzugsordnung |
MMnews
|