Sondernutzung

ist der - nach Festlegung der rechtsetzenden, ausführenden oder rechtsprechenden Gewalt - den Gemeingebrauch überschreitende Gebrauch einer öffentlichen Sache (z.B. Abstellen eines Lastkraftwagens mit einer darauf befestigten Werbetafel auf einer öffentlichen Straße, nicht das stille Betteln). Die S. bedarf einer besonderen, meist gebührenpflichtigen Zulassung (durch Verwaltungsakt, z.B. Erlaubnis §§4ff. WHG, Bewilligung § 8 WHG, Gebrauchserlaubnis § 8 BFStrG). Die S. gewährt ein subjektives öffentliches Recht. Sie ist besonders bedeutsam im Straßenrecht und im Wasserrecht. Möglich ist auch die Begründung eines privaten Rechts zu einer gesteigerten, den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigenden Nutzung. Im Privatrecht können Sondernutzungsrechte rechtsgeschäftlich begründet werden. Lit.: Messer H., Die Sondernutzung öffentlicher Straßen, 1990; Bornemann, T., Der Erwerb von Sondemutzungsrechten im Wohnungseigentumsrecht, 2000; Fehling, M., Gemeingebrauch und Sondernutzung, JuS 2003, 246; Häublein, M., Sondemutzungsrechte, 2003

, Kommunalrecht: intensivierte Nutzung einer öffentlichen Einrichtung der Kommune, die sich aber noch im Rahmen des grundsätzlichen Widmungszwecks hält, z.B. Nutzung des Hallenbades der Gemeinde durch einen Sportverein zum Wettkampftraining.
Straßenrecht: Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus (vgl. § 8 Abs. 1 FStrG).
Die Sondernutzung bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde bzw. des Trägers der Straßenbaulast. Die Sondernutzungserlaubnis steht grds. im Ermessen
der Behörde. Typische Fälle der Sondernutzung sind das Aufstellen von Verkaufsständen, das Verteilen von Werbezetteln, zu gewerblichen Zwecken aufgestellte Tische und Stühle, Bauzäune, Hinweisschilder, Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen, die in den Straßenraum hineinragen und zu einer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs führen können. Informationsstände und Werbetafeln fallen auch bei politischer Werbung nicht unter den Gemeingebrauch, sondern sind Sondernutzung. In Wahlkampfzeiten tritt jedoch regelmäßig eine Ermessensreduzierung zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ein.
Die Sondernutzungserlaubnis darf grundsätzlich nur befristet oder auf Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Für die Sondernutzung kann eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden. Bei Bemessung der Gebühr sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen (vgl. § 8 Abs. 3 FStrG).
Von der öffentlich-rechtlichen, nach Straßenrecht zu beurteilenden Sondernutzung zu unterscheiden ist die privatrechtliche Sondernutzung. Soweit die Benutzung der Straße den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, richtet sich die Einräumung von Rechten nach bürgerlichem Recht (§ 8 Abs. 10 FStrG). Da der Widmungszweck nicht betroffen ist, geht es hier nicht um den Bereich des öffentlichen Rechts, sondern um die verbleibende privatrechtliche Restherrschaft.( öffentliche Sache). Hierüber entscheidet der Eigentümer aufgrund seiner Befugnisse nach § 903 BGB.
Verpachtung von Grasflächen an Straßenböschungen, Gestattung zum Abernten von Obstbäumen an der Straße, unterirdische Leitungen und Rohre.
Etwas anderes gilt in Hamburg: Wegen des öffentlichen Eigentums (§ 4 Hbg WegeG) beurteilen sich alle Fragen nach öffentlichem Recht, auch die die Widmung unberührt lassenden Nutzungen (öffentliche Sache). Besonderheiten gelten auch in Berlin, wo der Landesgesetzgeber abweichend von der Lehre vom modifizierten Privateigentum die meisten Fragen der Sondernutzung öffentlich-rechtlich geregelt hat (vgl. §§ 11,12 Berl StrG).

(an öffentlichen Sachen). Will jemand eine ö. S. über den Gemeingebrauch hinaus benützen (z. B. Verlegung von Kabeln entlang einer Straße; Stauanlagen an Gewässern; Aufstellen eines Verkaufs- od. Informationsstandes auf öffentl. Straße oder von Tischen auf dem öffentl. Gehsteig vor einer Gaststätte), so liegt eine S. vor, die nur auf Grund behördlicher Erlaubnis zulässig ist und für die Gebühren (Abgaben) erhoben werden können. S. kommen vor allem im Wasserrecht, im Straßen- und Wegerecht (vgl. z. B. § 8 BFernstraßenG) und im Telekommunikationsrecht vor, vgl. Telekommunikationslinien. Nach den Straßengesetzen des Bundes und der meisten Länder kann das Recht zu Benutzungen, die zwar über den Gemeingebrauch hinausgehen, ihn aber nicht beeinträchtigen, auch privatrechtlich eingeräumt werden (z. B. durch Vermietung, Verpachtung).




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