Sonderumlage

Bei einer Eigentumswohnung :

Jeder Wohnungseigentümer ist gemäss § 16 Abs. 2 WEG den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, der Instandsetzung, der sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Zu den "Lasten" und "Kosten" gehört auch die Sonderumlage.

Eine Sonderumlage wird immer dann für die Wohnungseigentümer erforderlich sein, wenn die gebildete Instandhaltungsrücklage für Sanierungskosten beziehungsweise Instandhaltungsarbeiten nicht ausreicht.

Es muss von der Wohnungseigentümergemeinschaft ein -Beschluss über die Sonderumlage gefasst werden. Dies ist eine Massnahme -ordnungsgemässer Verwaltung. Ein solcher Beschluss kann selbstverständlich gerichtlich nachgeprüft werden, wenn ein Wohnungseigentümer das Anfechtungsverfahren beim Amtsgericht einleitet (Anfechtung).

Eine Sonderumlage ist nicht nur zur Einleitung von Gewährleistungsprozessen der Gemeinschaft oder für das Bestreiten von Sachverständigenkosten denkbar, sondern auch wenn die Gemeinschaft Liquiditätsschwierigkeiten hat, die dadurch entstanden sind, dass einzelne Wohnungseigentümer ihren Hausgeldzahlungen nicht nachgekommen sind.

Eine Sonderumlage kann ausserdem mehrheitlich beschlossen werden, wenn sich zum Beispiel zeigt, dass die im -Wirtschaftsplan veranschlagten Heizkosten viel zu gering ausgewiesen sind und die tatsächlichen Heizkosten den tatsächlichen Kostenrahmen sprengen. Dies ist in der Vergangenheit beispielsweise dann der Fall gewesen, als die Ölpreise innerhalb kurzer Zeit exorbitant gestiegen sind.




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