sonstige Leistung

, Umsatzsteuer: jede Leistung, die keine Lieferung ist. Sonstige Leistungen können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen (§ 3 Abs. 9 UStG). Die sonstige Leistung ist somit willentliche Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils, der nicht in der Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand besteht (z. B. Dienstleistungen, Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten). Enthält eine Leistung sowohl Lieferelemente als auch Elemente einer sonstigen Leistung, ist das wirtschaftliche Schwergewicht maßgebend.
Beispiel: Die Überlassung von nicht standardisierter Software, die speziell nach den Anfordeningen des Anwenders erstellt wird, ist eine sonstige Leistung, dagegen ist der Verkauf von Standard-Software aufDatenträgern als Lieferung zu beurteilen. Die Überlassung von Software über das Internet oder andere elektronische Netze ist immer eine sonstige Leistung (A 25 Abs. 2 Nr. 7 UStR 2008).
Die Abgrenzung der Lieferung von der sonstigen Leistung ist in erster Linie von Bedeutung für den Ort der Leistung. Die Bestimmung des Ortes einer sonstigen Leistung richtet sich — vorbehaltlich der Spezialvorschriften §3 b UStG (Ort der Beförderungsleistung) und § 3 f UStG (Ort der unentgeltlichen Wertabgabe) — nach § 3 a UStG, während bei der Lieferung § 3 Abs. 6-8 UStG anzuwenden ist.
Bei der Bestimmung des Ortes einer sonstigen Leistung nach § 3 a UStG ist folgende Prüfungsreihenfolge zu beachten:
Zum 1.7. 2003 ist der Katalog im § 3 a Abs. 4 noch durch die Nummer 13 für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und die Nummer 14 für elektronische Dienstleistungen ergänzt worden. Zur Bestimmung des Ortes bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen kommt es auf das Medium der Übertragung an (weitere Einzelheiten: BMF vom 12.6.2003, BStB1.I 2003, 375).




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