Soziale Grundrechte

wurden vom Grundgesetz bewusst nicht verbürgt. Dergleichen in die Verfassung aufzunehmen, ist eine später und bis heute wiederholt erhobene rechtspolitische Forderung. Ihre Erfüllung würde indessen den Menschen nichts bringen, wohl aber die normative Kraft der geltenden Grundrechtsordnung unterhöhlen. Soziale Grundrechte wären z.B. folgende verfassungsfundierte subjektive Ansprüche: Recht auf Arbeit samt Anspruch auf staatliche Vollbeschäftigungspolitik, Arbeitsplatzvermittlung und Arbeitslosenunterstützung; Recht auf soziale Fürsorge samt Alters-, Unfall-, Kranken-, Invaliden-, Witwen-, Waisen- und Mutterschaftssicherung; Recht auf Bildung, Erziehung, Berufsausbildung und Berufsberatung; Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben; Recht auf Gesundheitsfürsorge; Recht auf Wohnung; Recht auf Erholung und Freizeit; Recht auf unverschmutzte Umwelt.
Dass solche .Grundrechte" in der Verfassung fehlen, ist nur bei oberflächlicher Betrachtung ein Defizit. Die Sozialstaatlichkeit eines Gemeinwesens hängt naturgemäss nicht von der Verbriefung unrealistischer grundrechtlicher Sozialansprüche ab. Entscheidend ist vielmehr die Qualität der sozialpolitischen Gesetzgebung und administrativen Darreichungen an die unterstützungsbedürftigen Glieder der Gesellschaft. In dieser Hinsicht hat Deutschland, wie eine mehr als hundertjährige Geschichte aktiver Sozialpolitik belegt, stets Leistungen erbracht, die im internationalen Vergleich kaum übertroffen sind.
Sogenannte soziale Grundrechte - deren Aufnahme in die Verfassung wurde bei den Lesungen im Parlamentarischen Rat auch von sozialdemokratischer Seite strikt abgelehnt - oder die soziale ¡Aufladung" der geltenden Freiheitsgrundrechte im Wege der Grundrechtsauslegung wäre in Wahrheit für niemanden ein Gewinn. Wohl aber würde der Grundrechtsgedanke und dessen verfassungsrechtliche Suprematie eine Abwertung erfahren, die den Wesensgehalt des konstituierten Rechtsstaates berührt. Menschen- und Bürgerrechte haben nur bei unbedingter Geltung und vorbehaltloser Erfüllbarkeit jenen obersten Wert und Rang, der ihrer Idee entspricht. Diese Voraussetzungen sind namentlich bei den Freiheitsgrundrechten jederzeit gegeben, weil der Staat hier lediglich zu unterlassen braucht, was die verfassungsgeschützte Freiheit bedroht.
Völlig anders ist die Situation im Falle der Einräumung grundrechtlicher Ansprüche auf soziale Leistungen. Flier kommt es zwangsläufig zu einer Relativierung der normativen Geltungskraft, was letztlich die ganze freiheitliche Verfassung ins Wanken bringt. Die fatale Folge resultiert aus der Tatsache, dass der Umfang sozialer Darreichungen und damit der Grad der Grundrechtserfüllung abhängig ist vom jeweiligen Finanzpotential des Staates. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand beruht hinwiederum auf dem nationalen Steueraufkommen, das seinerseits den Wechselfällen gesamtwirtschaftlicher Konjunkturen und Krisen unterliegt. Auf diesem Wege würde die Erfüllung grundrechtlicher Sozialansprüche zu einem Derivat der öffentlichen Finanzwirtschaft. Die damit verbundene Aushöhlung der Grundrechtssubstanz verschärft sich, wenn unzureichende Finanzkraft des Staates zu Vorrangentscheidungen bei konkurrierenden Leistungsansprüchen zwingt. Dann entstehen richterlich rational unlösbare Verteilungsprobleme, zumal die geltende Grundrechtsordnung keine Massstäbe für den Grad staatlicher Gewährleistung bei Unmöglichkeit der Vollerfüllung enthält. In letzter Konsequenz würden die sozialen .Grundrechte" zu Verfassungsaufträgen oder blossen Programmsätzen herabgestuft.

Grundrechte.




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