Sozialversicherungsabkommen

Vereinbarungen zur sozialen Sicherheit zwischen zwei oder mehr Völkerrechtssubjekten in Form von Staatsverträgen.
Praktisch bedeutsam sind die Sozialversicherungsabkommen, nachdem eine Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit durch Verordnungen in den Staaten der Europäischen Union bereits seit Jahrzehnten praktiziert wird, im Wesentlichen noch für einige europäische Staaten außerhalb der EU sowie für einige außereuropäische Länder Neben den mit Israel und Polen existierenden, durch die besonderen historischen Zusammenhänge vor dem Hintergrund des Zweiten Weltkrieges bzw. des Holocaust bedeutsamen Staatsverträgen über soziale Sicherheit existieren Abkommen mit der Schweiz als Nachbarstaat außerhalb der EU, mit der Türkei und weiteren großen Nicht-EU Heimatländern zugewanderter Gastarbeitnehmer wie Marokko und Tunesien. Zu erwähnen sind noch gesonderte Abkommen über Rentenleistungen mit einigen amerikanischen Staaten, insb. mit Kanada, den USA sowie mit Chile. Neu abgeschlossen bzw. in Vorbereitung befindlich sind schließlich Abkommen über soziale Sicherheit mit Australien und Japan.
Derartige Verträge enthalten regelmäßig Bestimmungen über den Geltungsbereich, das anzuwendende Recht, die Erhaltung erworbener Anwartschaften, insb. bei den Versicherungszeiten, die Berechnung der Leistungen, ggf. im Wege der Zusammenrechnung von Ansprüchen aus mehreren Ländern, Durchführungsbestimmungen zur Amts- und Rechtshilfe und Regelungen über jeweilige nationale Ausführungsorgane, die sog. Verbindungsstellen, sowie schließlich Bestimmungen u. a. über die Beilegung von Auslegungs- und Anwendungsstreitigkeiten.
Zusammengefasst bezwecken derartige Abkommen über soziale Sicherheit insb. im Bereich der Sozialversicherung den Schutz berechtigter Ansprüche sowie die Verhinderung systemfremder Doppelleistungen.

sind zwischenstaatliche Verträge auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung mit dem Ziel, die Sozialversicherung deutscher Staatsbürger im Ausland und ausländischer Staatsbürger in Deutschland zu koordinieren und wechselseitig die Erbringung von Leistungen sicherzustellen. Die Sozialversicherungsabkommen gewährleisten zum Beispiel den Krankenversicherungsschutz deutscher Staatsbürger im Ausland und die gegenseitige Berücksichtigung von Beitragszeiten usw. für den Bezug von Renten, wenn in beiden beteiligten Staaten Versicherungsbeiträge entrichtet worden sind.




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