Splitting

(engl.: to split = aufspalten).

Eine Art der Einkommensteuerberechnung bei Ehegatten, die i. d. R. günstiger für sie ist als die getrennte Veranlagung, die sie auch wählen können. Beim S. werden die Einkommen beider Ehegatten zunächst zusammengerechnet, dann halbiert, davon die Steuern ermittelt und diese wieder verdoppelt. Im Verfassungsrecht ist S. die Aufteilung der Erst- und Zweitstimme auf verschiedene Parteien (Wahlsystem).

(von engl, split = aufspalten). Bei der Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer von Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, werden alle Einkünfte nach Abzug der Steuerfreibeträge zunächst zusammengerechnet. Die Steuer wird sodann aus der Hälfte der Einkünfte entnommen und anschliessend verdoppelt (§ 32 a Einkommensteuergesetz). Dadurch werden die Nachteile des steigenden Steuersatzes (Steuerprogression) weitgehend vermieden. Die jeweilige Steuer kann aus der auf diese Weise errechneten Splittingtabelle abgelesen werden. Ehegattenbesteuerung.

(Aufspaltung) (§ 32 a V EStG) ist im Steuerrecht die Art der von den Ehegatten wählbaren Berechnung der Einkommensteuer der Ehegatten, bei der die Einkommen beider Ehegatten zusammengerechnet und dann halbiert werden und die davon berechnete Steuerschuld verdoppelt wird. Im Verfassungsrecht ist S. der Stimmen die Aufteilung der Erststimme und Zweitstimme auf verschiedene Parteien. Im Familienrecht erfolgt bei der Ehescheidung ein Rentensplitting im Rahmen des Versorgungsausgleichs (§§ 1587ff. BGB). Lit.: Vollmer, F., Das Ehegattensplitting, 1998




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