Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen

Wer durch das Freisetzen von Kernenergie oder durch Sprengstoff oder andere Mittel eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr, bei - wenn auch nur unternommener - Verwendung von Kernenergie nicht unter 5 Jahren bestraft; in qualifizierten Fällen (so wenn der Täter wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht hat) gelten höhere, bei fahrlässigem Handeln mildere Strafdrohungen (§§ 307, 308 StGB).

Der Missbrauch ionisierender Strahlen in der Absicht der Gefährdung von Menschen, Sachen oder der Umwelt ist in § 309 StGB unter Strafe gestellt.

Wer radioaktive oder Sprengstoffe oder spezifische Ausführungsvorrichtungen zur Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird nach § 310 StGB bestraft.

Unter Strafe gestellt sind ferner das Freisetzen ionisierender Strahlen oder Bewirkung von Kernspaltungsvorgängen unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten sowie die Herstellung oder Lieferung fehlerhafter kerntechnischer Anlagen oder Gegenstände, falls die Tat Leib oder Leben eines anderen oder bedeutende fremde Sachwerte gefährdet (§§ 311, 312 StGB).

Strafbar ist ohne konkrete Gefährdung nach § 328 StGB unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen, insbes. die Verursachung einer nuklearen Explosion.

Die Einziehung von Gegenständen bei diesen Taten wird durch §§ 322, 330 c StGB erweitert. Bei tätiger Reue (freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung oder Abwendung der Gefahr) kann die Strafe gemildert oder von Strafe abgesehen werden oder Straflosigkeit eintreten (§§ 314 a, 330 b StGB).

Über die Strafbarkeit der unerlaubten Einfuhr, Beförderung oder des Umgangs mit Sprengstoff s. § 40 SprengstoffG, von Entwicklung, Herstellung, Handeltreiben, Erwerb, Ein-, Aus-, Durchfuhr, Verbringen und sonstigem Besitz von Atomwaffen s. §§ 19, 22 a Ges. über die Kontrolle von Kriegswaffen.




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