Sprungrevision

Revision, die unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar eingelegt werden kann. Sie dient der Beschleunigung des Prozesses und kommt in Betracht, wenn nicht mehr Sach-, sondern nur noch Rechtsfragen umstritten sind. Vom Strafverfahren abgesehen kann sie in allen Verfahrensarten nicht auf Verfahrensmängel gestützt werden und bedarf der Einwilligung des Gegners. Im Zivilprozeß findet sie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endurteile der Landgerichte statt. Im Strafverfahren kann jedes Urteil eines Amtsgerichts an Stelle der Berufung mit der Revision angefochten werden.

(§ 566a ZPO) ist die unmittelbar gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile der Landgerichte eingelegte Revision unter freiwilliger einverständlicher Übergehung der Berufungsinstanz. Die S. kann in der Regel nur auf die Verletzung materiellen Rechts begründet werden. Das Revisionsgericht kann die Annahme der S. ablehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 566 III S.1 ZPO. Für die S. ist damit -unter Umgehung des OLG - der BGH zuständig, §133 Nr. 1 GVG. Im Gegensatz zur Revision ist die S. nicht von der Erreichung einer Revisionssumme oder der Zulassung abhängig. Als besondere Voraussetzung ist aber nötig, daß der Gegner in die S. schriftlich einwilligt, § 566a II S.1, 2 ZPO, die Berufung zulässig wäre und die Revision nicht gem. § 545 II ZPO unzulässig ist.

ist Revision, die an Stelle einer zulässigen Berufung eingelegt wird. In Strafsachen kann jedes Urteil eines Amtsgerichts an Stelle der Berufung mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden (§ 335 StPO); in Zivilsachen kann das Urteil eines Landgerichts nur mit Einwilligung des Gegners mit Revision angefochten werden, falls die Rev. wegen Erreichens od. Überschreitens der Revisionssumme keiner besonderen Zulassung bedarf (§§ 566a, 546 ZPO; § 1 des G.es.

Im Arbeitsrecht:

Gegen ein Urteil eines -÷ Arbeitsgerichtes kann unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt u. wenn sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil o. nachträglich durch Beschluss zugelassen wird (§ 76 ArbGG).

(z.B. §§ 566 ZPO, 335 StPO) ist die unter freiwilliger einverständlicher Übergehung der Berufungsinstanz gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile unmittelbar eingelegte Revision. Die S. kann in der Regel nur auf die Verletzung des materiellen Rechts gegründet werden. Die S. muss nach § 566 I ZPO vom Revisionsgericht zugelassen werden.

Revision gegen ein erstinstanzliches, berufungsfähiges Urteil unter Übergehung der Berufungsinstanz, mit dem Ziel der Klärung von Rechtsfragen.
Im Zivilprozess, Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren ist die Sprungrevision nur mit (bereits bei Einlegung vorzulegender!) schriftlicher Einwilligung des Gegners und Zulassung durch das
Revisionsgericht (im Verwaltungsgerichtsverfahren ist für die Zulassung abweichend hiervon das Verwaltungsgericht zuständig) zulässig (§ 566 ZPO Abs. 1, 2, § 76 Abs. 1, 2 ArbGG, § 134 Abs. 1, 2 VwGO, § 161
Abs. 1, 2 SGG). Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des
Urteils an das Revisionsgericht (im Verwaltungsgerichtsverfahren an das Verwaltungsgericht) zu richten und hemmt die (formelle) Rechtskraft des Urteils. Die Zulassungsgründe entsprechen den Gründen für die Zulassung der Revision in der jeweiligen Verfahrensordnung, nur kann die Sprungrevision nicht auf Verfahrensfehler gestützt werden. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision und die Einwilligung des Gegners gelten kraft gesetzlicher Fiktion als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung. Wird die Zulassung der Sprungrevision abgelehnt, wird im Zivilprozess und im Arbeitsgerichtsverfahren das Urteil sofort rechtskräftig, während im Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren mit Zustellung des Beschlusses die Fristen für Berufungseinlegung oder Beantragung der Berufungszulassung neu beginnen. Wird die Sprungrevision dagegen zugelassen, wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Die form- und fristgerechte Beantragung der Zulassung der Sprungrevision gilt dann als Einlegung der Revision. Die Frist für die Revisionsbegründung beginnt mit der Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision. Im Strafprozess ist die Sprungrevision ohne weiteres zulässig (§ 335 StPO). Möglich ist die unbestimmte Anfechtung des Urteils und endgültige Wahl der Revision bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist.
Grund: Eine sachgerechte Wahl des Rechtsmittels ist erst möglich, wenn der Rechtsmittelführer über die schriftlichen Urteilsgründe verfügt; dies ist jedoch regelmäßig in der einwöchigen Einlegungsfrist für Berufung (§ 314 StPO) oder Revision (§ 341 StPO) nicht der Fall.
Erfolgt keine Wahl, wird im Zweifel das Berufungsverfahren durchgeführt. Zulässig innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ist auch der Übergang zur Revision nach bereits eingelegter Berufung. Bei verschiedenartiger Anfechtung durch mehrere Rechts-mittelberechtigte ( Rechtsmittelberechtigung) gilt wegen der umfassenden Überprüfung des Urteils die Priorität der Berufung. Im Fall der Annahmeberufung ist wegen § 335 Abs. 1 StPO zunächst die Annahme zur Berufung zu beantragen; erfolgt diese nicht, ist auch die Revision ausgeschlossen.

ist die an Stelle einer Berufung eingelegte Revision gegen ein Urteil, gegen das an sich Berufung stattfindet (§ 566 ZPO, § 76 ArbGG, § 134 VwGO, § 161 SGG, § 335 StPO) oder gegen das eine Berufung gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 135 VwGO). Durch die S. wird die Berufungsinstanz übergangen und - namentlich zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen - unmittelbar die Entscheidung des Revisionsgerichts herbeigeführt. Abgesehen von Strafsachen kann die S. nur auf Verletzung des materiellen Rechts gestützt werden und bedarf der Einwilligung des Gegners sowie der Zulassung durch das Gericht (§ 566 I, III ZPO, § 76 I, IV ArbGG, § 134 I VwGO).

Im Strafverfahren ist die S. gegen Urteile des Amtsgerichts zulässig und nach den allgemeinen Vorschriften über die Revision in Strafsachen anzubringen und zu begründen, auch wenn ein anderer Beteiligter Berufung eingelegt hat. Dann wird zwar auch die S. als Berufung behandelt (diese hat den Vorrang), aber nur, wenn die Berufung rechtswirksam ist, d. h. weder zurückgenommen noch als unzulässig verworfen wird (§ 335 III StPO). In diesen Fällen ist dagegen die eingelegte S. als Revision durchzuführen. Wer das Wahlrecht zwischen Berufung und S. hat, kann aber, ohne zunächst das Wahlrecht auszuüben, das amtsgerichtliche Urteil nur „anfechten“ und sich erst später für das eine oder andere Rechtsmittel entscheiden (Anfechtung von Entscheidungen; dort auch über den Übergang von Berufung zur Revision und umgekehrt).




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