Staatsangehörigkeit

In Deutschland bestimmt sich die Staatsangehörigkeit — also die rechtliche Zugehörigkeit einer Person zum Staat — nach der Abstammung, d. h., ein Kind erhält die deutsche Staatsangehörigkeit von seinem Vater oder seiner
Mutter. Daneben gibt es für ausländische Personen noch die Möglichkeit der Einbürgerung. gar Eheliche Kinder besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil Deutscher ist.
Nicht eheliche Kinder besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Mutter Deutsche ist.
Das nicht eheliche Kind einer Ausländerin hat einen erleichterten Anspruch auf Einbürgerung, wenn die Vaterschaft eines Deutschen wirksam festgestellt wurde. Ein ausländisches Kind erhält die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es von einem oder einer Deutschen adoptiert wurde.
Eine Ausländerin erwirbt durch Heirat mit einem deutschen Mann zwar nicht kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit, hat jedoch ebenso einen erleichterten Anspruch auf Einbürgerung wie ein mit einer deutschen Frau verheirateter Ausländer. Ausländer, die sich in der Bundesrepublik niedergelassen haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, etwa u. a. uneingeschränkt geschäftsfähig und unbescholten sind.
In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern
Diese Kinder erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich ein Elternteil seit acht Jahren in Deutschland aufhält und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes
über eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt. Diese Bürger müssen sich in der Zeit zwischen ihrem 18. und dem 23. Geburtstag zwischen der deutschen und der von ihren Eltern abgeleiteten ausländischen Staatsbürgerschaft entscheiden. Will der erwachsene Doppelstaatler die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsbürgerschaft bis zu seinem 23. Geburtstag nachzuweisen, sonst verliert er die deutsche Staatsangehörigkeit.
Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft
Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert man durch die Entlassung aus dem Staatsverband, also der Ausbürgerung, und durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ohne Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit. Allerdings darf ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gegen den Willen des Betroffenen nur eintreten, wenn er dadurch nicht staatenlos wird. Auch wenn ein nicht eheliches deutsches Kind von seinem ausländischen Vater adoptiert wird, hat es nicht länger die deutsche Staatsangehörigkeit.
U Art.16 Abs. I Satzll GG

Ein Mensch genießt nur in dem Staat die vollen Bürgerrechte (wie das Wahlrecht), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Aber auch für das Privatrecht spielt die Staatsangehörigkeit (das Personalstatut) eine Rolle. Nach ihr bestimmt sich in der Regel, welches Familien- oder Erbrecht auf eine Person anzuwenden ist (meist das des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie hat).Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, bestimmt sich zunächst nach Art. 116 GG. Danach besitzen alle Deutschen innerhalb der Grenzen des früheren Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 (das heißt vor Beginn der Hitlerschen Annexionen) die deutsche Staatsangehörigkeit. Dazu gehören auch alle Bürger der früheren DDR, ferner Flüchtlinge und Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit, die bereits zu uns gekommen sind oder noch kommen (Aussiedler), auch wenn sie nicht im früheren Deutschen Reich gelebt haben. Die Einzelheiten über den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit regelt das «Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz» aus dem Jahre 1913. Danach erwirbt man die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt als eheliches Kind eines deutschen Vaters oder als nichteheliches Kind einer deutschen Mutter (§4), oder durch Einbürgerung (§ 8). Die deutsche Staatsangehörigkeit wird verloren durch Entlassung, die nur auf Antrag und nur dann erfolgen kann, wenn der Betreffende binnen eines Jahres eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt (§§18, 24), durch Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit (nur möglich, wenn der Betreffende bereits im Ausland lebt, § 25), durch Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit (nur möglich, wenn der Betreffende außerdem eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, §26) oder durch Annahme an Kindes Statt durch einen Ausländer (§27).

die Zugehörigkeit einer Person zu einem Staat, aus der sich Mitgliedschaftsrechte und -pflichten ergeben. Erwerb und Verlust zu regeln ist nach Völkerrecht Sache jedes Staates, solange irgendein Anknüpfungspunkt (z.B. Geburtsort, Abstammung von Staatsangehörigen) zum Staat gegeben ist. Zugehörigkeit zu mehreren Staaten (Doppel-St., Mehr-St.) oder zu keinem Staat (Staatenlose) ist möglich. Mehrstaater werden i.d.R. von jedem der betreffenden Staaten als eigene Angehörige behandelt, z. B. hinsichtlich der Wehrpflicht; da sich hieraus Interessen- und Gewissenskonflikte ergeben können, ist mehrfache St. unerwünscht. In der BRD darf die deutsche St. nicht entzogen werden, d. h. eine gezielte Ausbürgerung ist unzulässig; der Verlust darf nur aufgrund eines Gesetzes bei Verwirklichung der dort aufgezählten Verlusttatbestände eintreten und gegen den Willen des Betroffenen nur, wenn dieser dann nicht staatenlos wird (Art. 16 Abs. 1 GG). Erwerb und Verlust regelt das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22.7.1913, das allerdings weitgehend wegen Unvereinbarkeit mit dem GG ausser Kraft ist. - Erwerbsgründe: 1) Geburt als eheliches Kind eines deutschen Vaters, als nichteheliches Kind einer deutschen Mutter, wenn sonst Staatenlosigkeit einträte; 2) Legitimation durch deutschen Vater; 3) Einbürgerung von Ausländern (nach Verwaltungsübung i.d.R. erst nach 10-jährigem Aufenthalt), von Ehegatten Deutscher, von ehemaligen Deutschen und von Statusdeutschen; die Einbürgerung bedarf der Aushändigung einer förmlichen Urkunde. - Verlustgründe: 1) Entlassung auf Antrag des Betroffenen bzw. seiner gesetzlichen Vertreter; sie gilt als nicht erfolgt, wenn die Person ein Jahr nach Aushändigung der Entlassungsurkunde noch ihren dauernden Aufenthalt im Inland hat; 2) Erwerb einer ausländischen St. auf Antrag (nicht bei automatischem Erwerb), wenn der Deutsche im Inland keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat und nicht die deutsche Behörde den Erwerb genehmigt hat. - Die Regelung in Österreich und der Schweiz ist ähnlich, wobei jedoch Ehefrauen zusammen mit dem Ehemann ober bei Verheiratung mit einem Ausländer die St. verlieren können. - Die BRD geht bisher von einer einheitlichen deutschen St. aus; die DDR hingegen hat eine eigene St. (Staatsbürgerschaft) eingeführt und spricht von BRD- und DDR-Angehörigkeit; die DDR-Angehörigkeit kann, insb. Flüchtlingen, aberkannt werden.

Deutsche Staatsangehörigkeit

ist das Rechts- u. Schutzverhältnis zwischen dem Staat und seinen Angehörigen. Jeder Staat ist nach dem Völkerrecht legitimiert, seine S. zu regeln. Das Grundgesetz (Art. 116 1,16 I) u. das RuStAG gehen im Gegensatz zur DDR - wo nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz von 1967 eine eigene P atsbürgerschaft besteht - von einer einheitlichen deutschen S. aus, wobei diese zugleich die S. der Bundesrepublik ist Infolgedessen sind auch die in der DDR lebenden Deutschen deutsche Staatsangehörige. Eine Einbürgerung in die DDR bewirkt, dass der Eingebürgerte zugleich die deutsche S. erwirbt (BVerfG). An dieser Rechtslage hat sich auch durch den Grundlagenvertrag nichts geändert, zumal die Bundesrepublik in einem Vorbehalt zu diesem Vertrag erklärt hat, dass durch ihn Staatsanhörigkeitsfragen nicht geregelt worden seien. Deshalb ist jeder Bürger der DDR, der in den Schutzbereich der Bundesrepublik u. ihrer Verfassung gerät, als Deutscher wie jeder Bürger der Bundesrepublik zu behandeln. - Die deutsche S. wird durch Geburt, Legitimation, Annahme eines Minderjährigen als Kind oder Einbürgerung erworben (§§4ff. RuStAG). Der Erwerb der deutschen S. durch Geburt setzt voraus, dass im Fall des ehelichen Kindes ein Elternteil Deutscher, im Fall des nicht- ehelichen Kindes die Mutter Deutsche ist. Die deutsche s. geht verloren durch Entlassung oder Verzicht, ferner dann, wenn ein im Ausland lebender Deutscher auf Antrag eine ausländische S. erwirbt es sei denn, dass die zuständige deutsche Behörde die Beibehaltung der deutschen S. zuvor genehmigt hat (§§ 17 ff. RuStAG). Die deutsche S. darf nicht zwangsweise entzogen werden (Art. 16
11 GG). - Der im GG verwendete Begriff "Deutscher" ist weiter als der des deutschen Staatsangehörigen. Er umfasst auch diejenigen die als Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit oder als deren Ehegatten u. Abkömmlinge im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden haben (Art. 116 I GG).

ist die Mitgliedschaft eines Menschen in einem Staat. Die S. ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, aus dem Rechte (z.B. Wahlrecht, Schutzrecht) und Pflichten (z.B. Wehrpflicht, Steuerpflicht) erfließen. Das Recht der (deutschen) S. ist im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt. Grundsätzlich gilt für den Erwerb der S. entweder das (lat.) ius (N.) sanguinis (Recht des Bluts, Abstammungsprinzip, so bis 1999 das deutsche Recht) oder das (lat.) ius (N.) soli (Recht des Bodens, Gebietsprinzip). Nach § 3 StAG wird die deutsche Staatsangehörigkeit erworben durch Geburt, durch Annahme als Kind und für einen Ausländer durch Einbürgerung. Seit 1.1. 2000 erwerben in Deutschland geborene Kinder (ausländischer Eltern), deren Vater oder Mutter sich seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält, die deutsche S. (§ 4 III StAG). Haben sie eine weitere S., so müssen sie sich bis zur Vollendung des 23. Lebensjahrs für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden. Wer keine Erklärung abgibt, verliert die deutsche S. (§29 StAG). Der Verlust erfolgt im Übrigen durch Entlassung, durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (ohne Beibehaltungserlaubnis), durch Verzicht und durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 17 StAG). Nach Art. 16 11 GG darf die deutsche S. nicht entzogen werden. Der Verlust der deutschen S. gegen den Willen des Betroffenen darf nur eintreten, wenn dieser dadurch nicht staatenlos wird. Die bis 1934 primäre S. der Länder (Landeszugehörigkeit) ist in der Gegenwart bedeutungslos. Neben der S. steht die Unionsbürgerschaft in der Europäischen Union. Lit.: Hailbronner, K./Renner, G., Staatsangehörigkeitsrecht, 4. A. 2005; Masing, /., Wandel im Staatsangehörigkeitsrecht, 2001; Verwaltungsvorschriften zum Staat- sangehörigkeits- und Ausländerrecht mit einer Einführung v. Renner, G., 2001; Hokema, T., Mehrfache Staatsangehörigkeit, 2002; Kolonovits, D., Staatsbürgerschaft und Vertreibung, 2004; Leopold, A., Einführung in das Staatsangehörigkeitsrecht, JuS 2006, 126

IPR: Häufigster Anknüpfungspunkt im IPR, insb. für die persönlichen Rechtsverhältnisse einer Person (Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Name, Voraussetzungen der Eheschließung). Diese einheitliche Anknüpfung schafft das Personalstatut. Jeder Staat bestimmt eigenständig die Voraussetzungen der Staatsangehörigkeit.
öffentliches Recht: Zugehörigkeit einer Person zum Staatsvolk eines Staates. Nach dem Völkerrecht darf jeder Staat seine Staatsangehörigkeit eigenverantwortlich regeln. Dabei darf er allerdings nicht in die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates eingreifen.
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit darf daher nicht automatisch zum Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit führen.
Grundsätzlich gibt es zwei Formen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit: kraft Gesetzes (insb. Geburt) oder durch Einbürgerung. Für die Verleihung der Staatsangehörigkeit durch Geburt ist ein objektiver, mit der
— > Gebietshoheit zusammenhängender Anknüpfungspunkt erforderlich. Hierbei sind grundsätzlich zwei Prinzipien anerkannt:
— Geburt auf dem Territorium des Staates, dessen Staatsangehörigkeit erworben wird (Territorialprinzip oder ius soli).
Dieses Prinzip gilt z.B. in den USA sowie überwiegend in den Staaten Südamerikas und den anglo-afrikanischen Staaten. Es ist typisch für klassische Einwanderungsländer, die gezielt ihr Staatsvolk vergrößern wollen.
Abstammung von einem Angehörigen des Staates (Abstammungsprinzip oder ius sanguinis).
Dieses Prinzip überwiegt im kontinental-europäischen Rechtskreis und gilt grundsätzlich auch im deutschen Recht.
Zwischen beiden Systemen muss sich ein Staat grundsätzlich entscheiden. Er kann aber auch Elemente des einen Systems mit in das andere einbauen.
Eine solche Kombination enthält z.B. das italienische Recht und auch § 4 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes.
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht war früher im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von 1913 geregelt. Danach bestand ursprünglich eine Zugehörigkeit zum jeweiligen Land, die ihrerseits die Reichsangehörigkeit vermittelte. Als im Jahre 1934 die Länder aufgelöst wurden, wurde auch die doppelte Staatsangehörigkeit beseitigt, sodass es nur noch eine einheitliche deutsche Reichsangehörigkeit gab. Da das RuStAG formal bestehen blieb, galt es nach 1945 gemäß Art. 123 Abs. 1 GG fort. Im Jahre 1999 ist das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht grundlegend novelliert worden und nunmehr im (umbenannten)
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt (BGBl. III/ FNA 102-1).
Die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelt die Unionsbürgerschaft in der Europäischen Union (Art. 17 Abs. 1 S.2 EG).
Durch Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§4 Abs. 1 StAG). Dieses Abstammungsprinzip ist 1999 durch das Territorialprinzip ergänzt worden. Nach § 4 Abs. 3 StAG erwirbt durch die Geburt im Inland auch ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und über ein verfestigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Bei doppelter Staatsangehörigkeit müssen sich die Betroffenen jedoch nach Erreichen der Volljährigkeit für einen der beiden Pässe entscheiden und bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nachweisen, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit auf Dauer behalten wollen. Wird der Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich verloren, es sei denn, dass der Betroffene vorher eine sog. Beibehaltungsgenehmigung erhalten hat (§29 Abs.3 StAG). Zwar darf nach Art.16 Abs. 1 S. 1 GG die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Nach h. M. handelt es sich bei dem Verlust nach § 29 StAG nicht um einen Entzug, sondern um einen zulässigen Verlust nach Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG.
Außer durch Geburt kann die deutsche Staatsangehörigkeit insb. durch Einbürgerung erworben werden.
Verlustgründe sind nach § 17 StAG:
Entlassung,
— Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit,
— Verzicht,
Annahme als Kind durch einen Ausländer,
— Eintritt in die Streitkräfte eines ausländischen Staates,
— Erklärung bei Volljährigkeit im Rahmen der Wahl zwischen deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit.
Entsprechend dem Postulat des Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG setzen alle Fälle des § 17 StAG voraus, dass der Betroffene nicht staatenlos wird, also entweder bereits eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt oder sicher erwerben wird.

ist die rechtliche Mitgliedschaft einer Person in einem Staat; aus ihr ergeben sich zahlreiche Rechte und Pflichten.

1.
Der Staat kann innerhalb eines weiten Ermessensrahmens die Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der S. regeln. Erfüllt jemand die Voraussetzungen für S. in mehreren Staaten, so kann er mehrfache S. besitzen (Doppelstaater; Mehrstaater), sofern nicht einzelstaatliche Bestimmungen oder staatsvertragliche Abmachungen den Erwerb einer S. an den vorherigen Verlust der andern S. knüpfen. Staatenlos sind Personen, die keines Staates S. besitzen. In der BRep. ist das S.srecht in Art. 16 I, 116 GG und im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) v. 22. 7. 1913 (RGBl. 583), grundlegend geänd. d. das StaatsangehörigkeitsreformG v. 15. 7. 1999 (BGBl. I 1618), m. weiteren Änd. Der in der Gesetzessprache häufig verwendete Begriff „Deutscher“ i. S. des GG ist weiter als der des deutschen Staatsangehörigen; er umfasst - vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung - auch die Personen, die als Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit oder als deren Ehegatten oder Abkömmlinge im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem nach dem Stande vom 31. 12. 1937 Aufnahme gefunden haben.

2.
Bis 1934 war die Landeszugehörigkeit die primäre; aus ihr leitete sich die Reichszugehörigkeit ab. Seit 1934 besteht nur noch eine unabgeleitete deutsche S. Sie blieb auch nach dem 8. 5. 1945 erhalten und galt nach der in der BRep. vertretenen Auffassung einheitlich für die BRep. und die ehem. DDR. Dementsprechend nahm das BVerfG (NJW 1988, 1313) an, dass dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der ehem. DDR in den Grenzen des ordre public die Rechtswirkung des Erwerbes der deutschen S. beizumessen ist. Der Grundvertrag hatte die S.fragen zwischen BRep. und ehem. DDR absichtlich offengelassen. Eine S. in den Ländern ist zwar möglich (Art. 74 Nr. 8 GG räumt dem Bund hierfür die konkurrierende Gesetzgebung ein) und auch in einigen Landesverfassungen vorgesehen, jedoch nirgends realisiert. Da das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (RuStAg) einen Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betraf (Art. 73 Nr. 2 GG), ist es Bundesrecht geworden (Reichsrecht, Fortgeltung). Durch das G zur Reform des Staatsangehörigkeitsrecht v. 15. 7. 1999 (BGBl. I 1618) wurde das RuStAG in StaatsangehörigkeitsG (StAG) umbenannt. Das Zuwanderungsgesetz v. 30. 7. 2004 (BGBl. I 1950) hat das StAG nochmals geändert.

3.
Die S. wird nach § 4 StAG originär durch Geburt erworben. Durch die Geburt erwirbt das Kind die deutsche S., wenn mindestens ein Elternteil die deutsche S. besitzt oder wenn mindestens ein Elternteil als Ausländer (4) seit mindestens acht Jahren rechtmäßig seinen Aufenthalt in Deutschland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Ist nach deutschem Recht die Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung erforderlich (Abstammung, 2 b, 3), so muss diese vor der Geltendmachung der Staatsangehörigkeit erfolgen. Das System des § 4 StAG stellt ein Mischsystem zwischen dem Abstammungsrecht (ius sanguinis) und dem Bodenrecht (ius soli) dar; letzteres war früher in Einwanderungsländern üblich. In der reinen Form kann nach dem ius sanguinis die S. nur durch Abstammung von einem Staatsangehörigen erlangt werden, nach dem ius soli genügt allein die Geburt auf dem Territorium des Landes, dessen S. erworben wird.

4.
Neben dem originären Erwerb durch Geburt kann die deutsche S. durch die Annahme als Kind (Adoption) erlangt werden (§ 6 StAG). Häufigster Fall des nachträglichen Erwerbs der S. ist die Einbürgerung. Die Möglichkeiten der Einbürgerung wurden durch das G zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts v. 15. 7. 1999 (BGBl. I 1618) erheblich erweitert. In weitem Umfang kann die Einbürgerung nunmehr auch unter Inkaufnahme der Meerstaatigkeit (Mehrstaater) erfolgen. Im StAG ist die Einbürgerung in §§ 8 bis 16 und 40 b geregelt.

5.
Der Verlust der deutschen S. tritt durch Entlassung aus der Staatsangehörigkeit (Ausbürgerung) ein, durch die Annahme (Adoption) eines deutschen Kindes durch einen ausländischen Vater, durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit und durch Verzicht. Ein Verlust der deutschen St. gegen den Willen des Betroffenen darf nur eintreten, wenn er dadurch nicht staatenlos wird (Art. 16 I 2 GG). Nach § 29 StAG kann ein Deutscher, der seine S. durch Geburt als rechtmäßig in Deutschland lebender Ausländer erworben hat (s. o. Ziffer 3), nach Erreichen der Volljährigkeit erklären, ob er die deutsche oder die ausländische S. behalten will. Entscheidet sich dieser Deutsche für die ausländische S. oder gibt er bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung ab, so geht die deutsche S. verloren. Nach h. M handelt es sich bei dem Verlust nach § 29 StAG um keine Entlassung aus der S. und um keine verfassungswidrige Entziehung der S.

6.
S. a. Staatenlose.

7.
Die Staatsangehörigkeit der Ehefrau ist heute nach deutschem Recht von der des Mannes unabhängig. Eine Ausländerin erlangt durch Heirat mit einem Deutschen nicht wie früher kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit, erwirbt aber einen in seinen Voraussetzungen gegenüber den allg. Bestimmungen erleichterten Anspruch auf Einbürgerung (§ 9 StAG); das Gleiche gilt für einen mit einer deutschen Frau verheirateten Ausländer. Eine deutsche Staatsangehörige verliert ihre Staatsangehörigkeit durch Heirat mit einem Ausländer auch dann nicht, wenn sie auf Grund des ausländischen Rechts die ausländische Staatsangehörigkeit des Mannes mit der Eheschließung erwirbt.




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