Staatsaufsicht

die Aufsicht des Staates über die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. In Angelegenheiten der Selbstverwaltung ist sie nur Rechtsaufsicht, in Auftragsangelegenheiten darüber hinaus auch Fachaufsicht (Kontrolle der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit).

die Aufsicht des Staates über die ihm unterworfenen Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbes. über die Gebietskörperschaften (Kommunen) und die Personalkörperschaften (Industrie- und Handels-, Handwerks-, Ärztekammern usw.). Die St. kann sein: Kontrolle nur der Rechtmässigkeit des Handelns (Rechtsaufsicht) oder sich auch auf die Zweckmässigkeit erstrecken (Fachaufsicht). Aufsichtsmassnahmen sind gegenüber der Körperschaft Verwaltungsakte.

Elternrecht

ist die Aufsicht des Staates ü- ber die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die S. ist Rechtsaufsicht im Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben (eigener Wirkungskreis). Sie ist Fachaufsicht im Bereich der Auftragsaufgaben (übertragener Wirkungskreis). Lit.: Knemeyer, F., Staatsaufsicht über Kommunen, JuS 2000, 521; Kahl, W., Die Staatsaufsicht, 2000; Franz, T., Die Staatsaufsicht über die Kommunen, JuS 2004, 937

Jur. Personen des öffentlichen Rechts stehen, soweit sie öffentliche Verwaltungsaufgaben (mittelbare Staatsverwaltung) wahrnehmen, unter staatlicher Aufsicht. Soweit ihnen das Recht der Selbstverwaltung zusteht (sog. „eigener Wirkungskreis“), beschränkt sich die S. auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit (Rechtsaufsicht). Bei Auftragsangelegenheiten („übertragener Wirkungskreis“) erstreckt sie sich dagegen auch auf die Handhabung des Ermessens (Fachaufsicht); für die Erledigung dieser Aufgaben können die zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden auch in Einzelfällen Weisungen erteilen (Weisungsrecht). Gelegentlich finden sich Einschränkungen des fachaufsichtlichen Weisungsrechts, so z. B. in Art. 109 II 2 der bayer. Gemeindeordnung, wonach Eingriffe in das gemeindliche Verwaltungsermessen auf bestimmte Fälle zu beschränken sind. Fachaufsichtliche Weisungen der Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises sind i. d. R. keine Verwaltungsakte (vgl. BVerwG, BayVwBl. 1978, 375).




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