Staatskirchenrecht

Kirchenrecht.

umfasst als Teil des staatlich-öffentlichen Rechts die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Verhältnis von Staat und Kirche regeln. Die rechtlichen Grundlagen dieser Beziehungen ergeben sich vor allem aus dem Grundgesetz, das die Religionsfreiheit gewährleistet (Art. 4) u. einerseits die Staatskirche verbietet, andererseits sämtlichen Kirchen u. Religionsgemeinschaften das Recht der Selbstbestimmung in ihren eigenen Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes garantiert (Art. 140 i.V. m. Art. 137 I u. III WRV). Es besteht demnach eine organisatorische Trennung von Staat u. Kirche, jedoch nicht in dem strikten Sinne, dass der religiös neutrale Staat das öffentliche Wirken der Kirchen ablehnt u. ihnen mit Indifferenz u. Zurückweisung begegnet. Vielmehr sucht er ihre Aktivitäten auch im öffentlichen Bereich zu fördern, ohne sich freilich mit zugen (Grundsatz der Parität). Eine Besonderheit des deutschen S. liegt darin, dass die Kirchen kraft Tradition Körperschaften des öfftl. Rechts sind (Art. 140 GG i.V. m. Art. 137 V WRV). Das bedeutet indes nicht, dass sie wie andere öfftl.-rechtliche Körperschaften dem Staatsverband eingegliedert wären u. einer Staatsaufsicht unterlägen. Vielmehr wird durch diesen herausgehobenen Rechtsstatus ihre Stellung im öffentlichen Leben anerkannt; ihnen sind damit zugleich öfftl.-rechtliche Befugnisse (z.B. Rechtsetzungsbefugnis, Gerichtsbarkeit, Dienstherreneigenschaft, Disziplinargewalt, Besteuerungsrecht) eingeräumt, durch die sie sich von privaten Verbänden abheben. Für das auf Kooperation angelegte Verhältnis zwischen Kirche u. Staat in der Bundesrepublik ist Art. 7 III GG kennzeichnend, wonach der Religionsunterricht in öffentlichen Schulen, mit Ausnahme der zahlenmässig kaum ins Gewicht fallenden bekenntnisfreien Schulen, ordentliches Lehrfach ist. Einzelheiten der Beziehungen zwischen Staat u. Kirche sind vielfach in Verträgen geregelt. Verträge mit dem Hl. Stuhl, die völkerrechtlichen Charakter haben, werden als Konkordate bezeichnet; Verträge mit der evangelischen Kirche (d. h. mit der zuständigen Landeskirche) heissen Kirchenverträge. Regelungsmaterien dieser Verträge sind neben den Grundfragen des staatlich-kirchlichen Verhältnisses Angelegenheiten gemeinsamen Interesses, wie z.B. Religionsunterricht, Privatschulen, theologische Fakultäten, Anstalts- u. Militärseelsorge. Das 1933 zwischen dem Hl. Stuhl u. dem Deutschen Reich abgeschlossene Reichskonkordat, das den Wünschen der Kirche insbesondere hinsichtlich der bekenntnismässigen Ausgestaltung des Schulwesens in hohem Masse Rechnung trug, ist völkerrechtlich weiterhin gültig, bindet also die Bundesrepublik Deutschland; doch sind die Bundesländer, denen nach dem Grundgesetz die Kulturhoheit zusteht, dem Bund gegenüber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Schulbestimmungen des Reichskonkordats bei ihrer Gesetzgebung zu beachten (so das BVerfG im Konkordatsurteil von 1957).

ist das Recht, welches das Verhältnis zwischen Staat und Kirche (Religionsgemeinschaft) betrifft (äußeres Kirchenrecht). Nach Artt. 140 GG, 137 WRV ist das (deutsche) S. der Gegenwart durch den Grundsatz der Trennung von Kirche und Staat gekennzeichnet. Der Staat anerkennt das Selbstverwaltungsrecht der Kirchen und nimmt auf die inneren Angelegenheiten der Kirchen grundsätzlich keinen Einfluss. Lit.: Campenhausen, A. Frhr. v., Staatskirchenrecht, 4. A. 2006; Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. A. hg. v. Listl, J. u. a., Bd. 1 f. 1994f.; Jeand’Heur, B./Korioth, S., Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000; Winter, J., Staatskirchenrecht, 2001; Dirksen, G., Das deutsche Staatskirchenrecht, 2003

1.
Das S. befasst sich mit dem Verhältnis von Staat und Kirche. Es ist in Deutschland durch Art. 4 GG bestimmt, wonach jedermann die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses als Grundrecht garantiert wird (Glaubensfreiheit), und durch Art. 140 GG, der die Art. 136-139, 141 WV zum Bestandteil des GG erklärt. Wesentliche Fragen des S. sind ferner in den Verträgen zwischen Kirche und Staat geregelt (Konkordate, Kirchenverträge). Nach Art. 136 WV werden die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit nicht berührt. Niemand soll verpflichtet sein, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Art. 137 WV statuiert den Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche; nach ihm besteht keine Staatskirche. Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften ist gewährleistet; der Zusammenschluss der Religionsgesellschaften unterliegt keinen Beschränkungen. Sie erwerben Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die Religionsgesellschaften werden als (rechtsfähige) Körperschaften des öffentlichen Rechts bestätigt, soweit sie diese Rechtsform bereits besaßen; den übrigen kann sie auf Antrag verliehen werden, wenn sie nach Verfassung und Mitgliederzahl eine Gewähr für Dauer bieten. Dies sind in Deutschland die Pfarreien, Diözesen etc. der kath. Kirche, die altkatholische Kirche, die evang. Landeskirchen, die EKD, die Vereinigte Evang.-Luth. Kirche und einige jüdische Gemeinden. Den Religionsgemeinschaften ist das Recht garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Dieses Selbstverwaltungsrecht der Kirchen einschl. der Befugnis, Kirchengesetze zu erlassen, ist nicht wie bei den sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts vom Staat abgeleitet, sondern steht den Kirchen als vom Staat lediglich anzuerkennende Autonomie zu. Die Staatsaufsicht gegenüber der Kirche ist entsprechend sehr beschränkt. Der Staat gewährt den Religionsgesellschaften Rechtsfähigkeit und wacht darüber, dass diese sich innerhalb der für alle geltenden Gesetze halten; er ermächtigt sie, im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften Steuern zu erheben; ihm steht die Aufsicht über Schulwesen (auch über kirchliche Schulen) und Religionsunterricht zu (Art. 7 I, III GG). Auf die inneren Angelegenheiten der Kirchen kann der Staat jedoch grundsätzlich keinen Einfluss nehmen. Insbesondere besteht kein absoluter Vorrang der für alle geltenden Gesetze. So kann über das Vermögen der Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, kein Insolvenzverfahren eröffnet werden, da dies zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben und im Blick auf das Gemeinwohl nicht unumgänglich erscheint.

2.
Auf der Ebene der Europäischen Union gibt es kein eigenes Staatskirchenrecht. Nach Art. 17 I AEUV achtet die EU aber den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften haben und beeinträchtigt ihn nicht. Art. 17 III AEUV gibt der EU den Auftrag zum Dialog mit den Kirchen. Während 17 III AEUV einen reinen Programmsatz enthält, folgt aus Art. 17 I, dass das Recht der EU keinen Vorrang vor den bestehenden Staatskirchenverträgen hat; nicht mit dem Recht der EU konforme Staatskirchenverträge bleiben also in Kraft. Allerdings können nach dieser Bestimmung wohl keine neuen staatskirchenrechtlichen Verträge geschlossen werden, die nicht mit EU-Recht übereinstimmen.




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