Staatsnothilfe

Notwehr oder Notstand zugunsten staatlicher Einrichtungen oder Interessen. Insoweit ist zu unterscheiden: Individualrechtsgüter des Staates, z.B. öffentliches Eigentum, sind sowohl notwehr- als auch notstandsfähig. Zugunsten allgemeiner Interessen, wie der öffentlichen Ordnung oder der Sicherheit des Straßenverkehrs, wird eine Notwehr gern. § 32 StGB dagegen ganz überwiegend abgelehnt. Ausnahmsweise soll sie zulässig sein bei einer evidenten Gefährdung des Staates als solchem, wenn er nicht in der Lage ist, sich durch seine Organe selbst zu schützen. Die Anwendung der Notstandsregeln wird dagegen insoweit überwiegend für zulässig gehalten, jedoch nur unter Beachtung der Subsidiarität der privaten Wahrnehmung öffentlicher Interessen gegenüber derjenigen durch staatliche Organe.




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