Staatsoberhaupt

an der Spitze des Staates stehendes Organ, meist durch eine einzelne Person verkörpert. Erlangt sein Amt entweder durch Erbfolge (Monarchie) oder durch Wahl (Republik). Vertritt sein Land meist völkerrechtlich; innerstaatlich sind unterschiedliche Stellungen möglich. In Staaten mit Gewaltenteilung steht das S. weitgehend außerhalb der drei Gewalten; anders jedoch in sog. Präsidialverfassungen (z.B. USA), wo das S. auch Inhaber der vollziehenden Gewalt ist.

ist das an der Spitze stehende Organ eines Staates. S. kann ein Kollegium oder ein einzelner Mensch sein. In der Regel vertritt das S. den Staat völkerrechtlich. Lit.: Zehnder, B., Immunität von Staatsoberhäuptern, 2003

ist die Person (nur in seltenen Fällen ein Kollegium), die - jedenfalls formell - an der Spitze des Staates steht. In der Monarchie ist das Amt des St. erblich, in der Republik wird es von einer ernannten oder gewählten Person (Präsident) bekleidet. Die verfassungsrechtliche Stellung des St. ist in den einzelnen Staaten sehr unterschiedlich geregelt. Meist vertritt das St. sein Land im völkerrechtlichen Verkehr mit anderen Staaten (z. B. Abschluss von Staatsverträgen, Beglaubigung der Gesandten). Die innerstaatlichen Befugnisse des St. sind je nach der Regierungsform sehr verschieden, in der Demokratie meist stark eingeschränkt. In Staaten mit Gewaltentrennung steht das St. grundsätzlich außerhalb der einzelnen Gewalten, wirkt aber bei gewissen Funktionen mit (z. B. Berufung der Regierung, Ernennung der Beamten, Auflösung des Parlaments, Ausfertigung der Gesetze, Ausübung des Begnadigungsrechts). Stehen dem St. nicht nur einzelne Befugnisse zu (die überdies oft nur formalen Charakter besitzen), sondern ist es (ausnahmsweise) auch Inhaber der vollziehenden Gewalt, so spricht man von Präsidialdemokratie (Präsidialverfassung), so z. B. in den USA. Über die Stellung des St. in der BRep. vgl. Bundespräsident.




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