Staatsverwaltung

ist die Ausführung der Aufgaben des Staates. Geschieht sie durch eigene Behörden (Organe) ohne Rechtspersönlichkeit, liegt unmittelbare S. vor. Dagegen ist mittelbare S. die Ausführung der Aufgaben durch selbständige juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gemeinde, Gemeindeverband, Anstalt).

(unmittelbare und mittelbare). Nimmt der Staat (Bund, Land) Verwaltungsaufgaben durch eigene Organe (Behörden) ohne Rechtspersönlichkeit wahr, so spricht man von unmittelbarer St.; mittelbare St. liegt vor, wenn staatliche Verwaltungsaufgaben von juristischen Personen des öffentl. Rechts (insbes. Gebietskörperschaften wie Gemeinde und Kreis sowie rechtsfähigen Anstalten) wahrgenommen werden. Mittelbare St. gibt es im Bund und in den Ländern (Verwaltungskompetenz, Ausführung von Gesetzen). Ob der Staat sich zur Erledigung seiner Verwaltungsaufgaben anderer Rechtsträger bedienen darf, ist durch Verfassung und Gesetz bestimmt. Die Einschränkung der mittelbaren St. bezeichnet man als Zentralisierung, ihre Ausdehnung als Dezentralisierung.




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