Stellenangebot

Die Ausschreibung einer offenen Stelle kann sowohl innerhalb einer Firma als auch öffentlich durch elektronische Medien oder etwa die Tageszeitung geschehen.
Der Arbeitgeber muss dabei jedoch einige Punkte beachten: Der Betriebsrat eines Unternehmens hat ein Mitbestimmungsrecht bei einer Stellenausschreibung. Er kann verlangen, dass offene Stellen zunächst innerhalb des Betriebs angeboten werden. Die Stellenausschreibung muss geschlechtsneutral erfolgen, denn ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung ist nur dann zulässig, wenn es in einer Vereinbarung um eine Beschäftigung geht, bei der ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung ist. Deswegen müssen sich Stellenangebote in allen anderen Fällen in ihrer Ausdrucksweise sowohl an Männer als auch an Frauen richten.
Ist dem Arbeitgeber aufgrund einer Mitteilung eines Mitarbeiters bekannt, dass dieser den Wunsch nach einer Veränderung hinsichtlich der Dauer oder Lage seines Arbeitsplatzes hat, dann muss der Mitarbeiter durch einen persönlichen Hinweis oder einen Aushang unterrichtet werden, wenn eine solche Veränderungsmöglichkeit besteht.
§§ 611a, b BGB;
3 BeschFG; 93 BetrVG




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