Stellvertretung

die Abgabe einer Willenserklärung oder deren Empfang durch eine Person (Vertreter) im Namen und Interesse eines anderen (des Vertretenen) (so daß das rechtsgeschäftliche Handeln, das zwar im Interesse eines anderen, aber in eigenem Namen erfolgt, keine S. ist, z.B. Treuhänder, Kommissionär). Voraussetzungen sind außer rechtsgeschäftlichem Handeln Vertretungswille und Vertretungsmacht sowie Zulässigkeit von S. (ausgeschlossen z.B. bei Eheschließung, Testamentserrichtung). Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so wird der Handelnde selbst verpflichtet und berechtigt, auch wenn er nicht in eigenem Namen handeln wollte. Bei fehlender Vertretungsmacht (Vertretung ohne Vertretungsmacht) Vertretungsmacht. Die im Namen des Vertretenen abgegebene oder empfangene Willenserklärung wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Für das Vorliegen von Willensmängeln (z.B. Irrtum) sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis bestimmter Umstände kommt es allein auf die Person des Vertreters an.

ist geregelt in den §§164 ff. BGB. Man versteht darunter das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person (Vertreter) im Namen einer anderen Person (Vertretener), ausgestaltet mit der Macht, diese zu vertreten. Bei der sog. unmittelbaren S. wird der Geschäftsherr durch den Vertreter unmittelbar berechtigt und verpflichtet (Repräsentationsprinzip). Die Willenserklärungen des Vertreters wirken ohne weitere Rechtshandlungen für und gegen ihn. Die nach § 164 I BGB erforderlichen Voraussetzungen für eine wirksame S. sind folgende: Der Vertreter muß eine eigene Willenserklärung abgeben, d.h. der Mittelsmann muß grundsätzlich über ein gewisses Maß an Entschließungsfreiheit verfügen. Diese Entschließungsfreiheit kann allerdings beim sog. Vertreter mit gebundener Marschrichtung auf die Freiheit, den Vertrag überhaupt abzuschließen beschränkt sein, vgl. § 166 II BGB. Ferner muß der Vertreter erkennbar im fremden Namen auftreten (sog. Offenkundigkeitsprinzip). Dabei reicht es gemäß § 164 I S.2 BGB, wenn sich dies aus den Umständen hinreichend genau ergibt. Hierzu gehören auch die sog. unternehmens-bezogenen Geschäfte. Fehlt die Offenkundigkeit, wird der Handelnde selbst aus dem von ihm abgeschlossenen Geschäft verpflichtet, d.h. es liegt im Zweifel ein Eigengeschäft vor (§164 II BGB). Die Anfechtung nach § 119 I BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip gibt es nur beim eben schon genannten unternehmens-bezogenen Geschäft, bei dem Geschäft für den, den es angeht und bei §1357 BGB (siehe dazu Schlüsselgewalt). Zuletzt muß der Vertreter mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Darunter versteht man die Rechtsmacht, den Geschäftsherrn zu verpflichten. Man unterscheidet zwischen gesetzlicher Vertretungsmacht (z.B. §§26 11,1626; 1629 BGB) und rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht, vgl. Legaldefinition in § 166 II S.1 BGB.

Selbst bei einem Mißbrauch der Vertretungsmacht wird der Vertretene grundsätzlich verpflichtet. Besteht für den Vertreter grundsätzlich Vertretungsmacht, hat er aber bei der Vertretung seine Befugnisse im Innenverhältnis zum Vertretenen überschritten, wird dieser nur in zwei Fällen durch das Vertreterhandeln nicht gebunden. Nämlich bei Kollusion, also wenn der Vertreter und der Vertragspartner bewußt zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken und bei Evidenz. Diese liegt vor, wenn der Mißbrauch der Vertretungsmacht dem Vertragsgegner offensichtlich, also evident sein mußte.

• mittelbare S. ist im BGB nicht geregelt. Es handelt sich nur um eine unechte Stellvertretung. Sie liegt vor, wenn eine Person ein Rechtsgeschäft zwar im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen vornimmt. Die Folgen des Rechtsgeschäfts treffen zunächst nur den Handelnden, der auch allein Vertragspartner wird. Zwischen Vorder- und Hintermann besteht aber regelmäßig eine schuldrechtliche Vereinbarung, wonach der Handelnde verpflichtet ist, das durch das Geschäft Erlangte an den Hintermann herauszugeben oder in sonstiger Weise die Rechtsfolgen aus dem geschlossenen Geschäft auf ihn über.

Beispiele sind die Kommission (§§ 383 ff. HGB) oder ein Auftrag, wenn der Beauftragte im eigenen Namen auftritt (§§ 667, 670 BGB).

Bei der St. gibt der Stellvertreter eine Willenserklärung im Namen eines anderen, des Vertretenen, ab (sog. aktive St.), oder nimmt im Namen des Vertretenen eine solche an, (sog. passive St.). Anders der Bote, der sagt: "X lässt Ihnen sagen, dass er das Buch kauft"; während der Stellvertreter sagt: "Ich kaufe das Buch im Namen des X." Entscheidend ist jedoch nicht der Wortlaut, sondern der Sinn der Erklärung. Es genügt, wenn die St. nur aus den Umständen der Lage hervorgeht, § 164 BGB. Jede Handlung des Stellvertreters setzt seine Vertretungsmacht voraus, wenn sie den Vertretenen binden soll, d. h., wenn die für ihn abgegebene Erklärung für und gegen ihn wirken soll (für: er erlangt z. B. ein Recht aus einem Kaufvertrag; gegen: er ist zur Zahlung verpflichtet), Siehe auch: Vollmacht. Da der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, muss er mindestens beschränkt geschäftsfähig sein, § 165 BGB. Der Stellvertreter muss das Geschäft erkennbar im Namen des anderen vornehmen, § 164 BGB. Andernfalls gilt das Geschäft grundsätzlich als in seinem, des Vertreters, Namen geschlossen. Vertretung ohne Vertretungsmacht, verdeckte Stellv. Bei verschiedenen Rechtsgeschäften ist die St. ausgeschlossen (Vertretungsverbot), so dass sie nur persönlich vorgenommen werden können: so insbes. bei vielen familienrechtlichen Willenserklärungen (z.B. bei der Eheschliessung, § 13 EheG.; Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes, § 1595 BGB; bei der Adoption, § 1750BGB),ferner bei den Verfügungen von Todes wegen (z. B. Testament und Widerruf, §§ 2064, 2254 ff. BGB). St. ist weiter nicht möglich bei reinen Tathandlungen, so z.B. bei Erwerb des Besitzes. - Von der eigentlichen (unmittelbaren oder direkten) ist streng die sog. mittelbare St. zu unterscheiden, auf die die Vorschriften der direkten St., §§ 164ff. BGB, nicht anwendbar sind. Siehe auch: Geschäft für den, den es angeht; Insichgeschäft.

(§§ 164 ff. BGB) ist die Abgabe oder der Empfang einer Willenserklärung in fremdem Namen. Die Erklärung wirkt unmittelbar für u. gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht handelt. Wer für einen anderen auftreten will, muss dies aber - wenn nicht ausdrücklich, so doch durch die Umstände - deutlich erkennen lassen. Andernfalls ist er so anzusehen, als hätte er das Rechtsgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen; er wird selbst Vertragspartei, ohne dass ihm die Möglichkeit der Anfechtung wegen Irrtums zustünde. - Die Vertretungsmacht beruht entweder auf Gesetz (gesetzlicher Vertreter, z.B. Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge, der Vormund) oder auf rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht. Da nur den Vertretenen die Rechtsfolgen des Geschäfts treffen, kann auch ein in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter, z. B. ein Minderjähriger, Vertreter sein. S. ist nicht nur bei Rechtsgeschäften, sondern auch bei geschäftsähnlichen Handlungen (z. B. Mahnung, Rechtshandlungen) zulässig. Sie ist jedoch dort ausgeschlossen, wo es auf höchstpersönliche Vornahme ankommt, so vor allem im Familienrecht (z. B. bei der Eheschliessung) u. im Erbrecht (z. B. bei der Testamentserrichtung). Der Vertreter darf im übrigen nicht auf beiden Seiten des Rechtsgeschäftes mitwirken; er kann also z.B. nicht mit sich selbst als Vertreter eines anderen einen Vertrag schliessen. Durch das Verbot des Selbstkontrahierens soll eine Interessenkollision vermieden werden. Ausnahmen von diesem Verbot gelten dann, wenn der Vertreter durch das Rechtsgeschäft bloss eine schon vorhandene Verbindlichkeit erfüllt oder wenn ihm das Selbstkontrahieren gesetzlich oder rechtsgeschäftlich gestattet ist. - Ein Vertrag, den jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen schliesst (Vertreter ohne Vertretungsmacht, z. B. durch Überschreiten der Vollmacht), ist zunächst schwebend unwirksam, kann jedoch vom Vertretenen genehmigt werden u. wird dadurch von Anfang an wirksam. Ein ohne Vertretungsmacht erklärtes einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft (z. B. Kündigung) ist dagegen nur dann genehmigungsfähig, wenn der Erklärungsgegner keinen Anstoss an der fehlenden Legitimation des Vertreters genommen hat; ansonsten ist es nichtig. Verweigert in den Fällen schwebender Unwirksamkeit der Vertretene die Genehmigung - mit der Folge, dass das Rechtsgeschäft nicht zustande kommt -, so haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht dem anderen Teil nach dessen Wahl entweder auf Erfüllung oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung; hat er indes den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, braucht er nur den Vertrauensschaden zu ersetzen; er ist von der Haftung völlig befreit, sofern er, etwa als Minderjähriger, in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war oder wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder fahrlässig nicht kannte. - Aus dem Wesen der S. folgt, dass für evtl. Wissensmängel, die die Wirksamkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts infrage stellen, allein die Person des Vertreters, nicht die des Vertretenen massgeblich ist. Nur wenn der Vertreter sich geirrt hat, ist daher eine Anfechtung nach § 119 BGB möglich. Gleiches gilt grundsätzlich in den Fällen, wo es auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis gewisser Umstände ankommt. Der Vertretene kann deshalb eine dem Veräusserer nicht gehörende Sache nur dann eem § 932 BGB erwerben, wenn der Vertreter gutgläubig ist Ä Etwert). Hat allerfmgs der b,»oltoa»ht,£= (nicht der gesetzliche) Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, nützt diesem, sofern er selbst bösgläubig war, der gute Glaube des Vertreters nichts. - Von der unmittelbaren (offenen) S. ist die mittelbare (verdeckte) S. zu unterscheiden. Hier wird der "Vertreter" zwar im Interesse eines anderen tätig, tritt jedoch nicht in dessen, sondern in eigenem Namen auf (so z B. der -Treuhänder oder der Strohmann; gesetzlich geregel Fälle gibt es im HGB: Kommissionär u. Spediteur, §§ 383 ü., SS 407 ff.). Der mittelbare Vertreter wird aus den von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäften selbst berechtigt u verpflichtet. Er muss allerdings die Rechte, die er erworben hat, durch Abtretung, Übereignung usw. an den Geschäftsherm übertragen. - Wer unter fremdem Namen ohne Vollmacht des Namensträgers auftritt (z. B.
falsche Namensangabe im Hotel), ist gleichfalls kein Vertreter. Das Rechtsgeschäft kommt mit ihm selbst zustande ; doch kann es der "Vertretene" durch Genehmigung für sich wirksam werden lassen. - Keine S. liegt vor, wenn jemand für einen anderen eine Willenserklärung nur übermittelt oder in Empfang nimmt. Der (Erklärungs- oder Empfangs-)Bote ist bloss ein "Werkzeug" des Erklärenden bzw. Erklärungsempfängers; es spielt daher keine Rolle, ob er geschäftsfähig ist oder nicht.

(§§ 164ff. BGB) ist das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person (Vertreter, Stellvertreter) im Namen einer anderen Person (Vertretener) (in fremdem Namen) für diese (für fremde Rechnung) (sog. direkte, echte, offene oder unmittelbare S.). Nicht S. in diesem Sinn ist das rechtsgeschäftliche Handeln im eigenen Namen für fremde Rechnung (indirekte, unechte, mittelbare S., z.B. des Kommissionärs). Die S. erfordert rechtsgeschäftliches Handeln, Vertretungswillen und Vertretungsmacht sowie Zulässigkeit der S. (ausgeschlossen z.B. bei Testamentserrichtung). Nach § 164 I, III BGB wirkt eine Willenserklärung durch den oder gegenüber dem Vertreter unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht der Vertretene, sondern der Vertreter in Betracht (§166 1BGB). Die Vertretungsmacht des Vertreters kann auf Rechtsgeschäft (Vollmacht, gewillkürte S.) oder auch auf Gesetz (gesetzliche S. z.B. Eltern für ein Kind) beruhen. Fehlt die Vertretungsmacht, so liegt Vertretung ohne Vertretungsmacht vor, die zur schwebenden Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags führt (§ 177BGB). Dieser kann nur durch Genehmigung des Vertretenen wirksam werden. Wird sie verweigert, ist der Vertreter grundsätzlich zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet (§ 179BGB). Lit.: Michalski, L., BGB AT, 3. A. 2003; Niemann, K., Die rechtsgeschäftliche und organschaftliche Stellvertretung, 2004

(Vertretung): rechtsgeschäftliches Handeln (Rechtsgeschäft) im Namen eines anderen. Unterschieden werden können die aktive Stellvertretung, bei der jemand als Vertreter eine Willenserklärung im Namen eines anderen abgibt (§ 164 Abs. 1 BGB, Besonderheiten gelten für ein Rechtsgeschäft, einseitiges) und die passive Stellvertretung, bei der jemand als Empfangsvertreter eine empfangsbedürftige Willenserklärung für einen anderen entgegennimmt (§ 164 Abs. 3 BGB).
Grds. ist eine Stellvertretung bei allen Rechtsgeschäften möglich. Eine Ausnahme sind nur die — vor allem im Familien- und Erbrecht vorkommenden — sog. höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte (vgl. etwa §§1311, 1516 Abs. 2 BGB, 1596 Abs. 4, 1600a, 1713 Abs. 2, 1750 Abs. 3, 1752 Abs. 2, 1762 Abs. 1, 2064, 2271 Abs. 1, 2274, 2282 Abs. 1, 2284, 2290 Abs. 2, 2296 Abs. 1, 2347 Abs. 2, 2351, 2352 BGB, vgl. aber auch § 48 Abs. 1 HGB). Entsprechend anwendbar sind die Stellvertretungsregeln auf geschäftsähnliche Handlungen.
Voraussetzung der Stellvertretung ist, dass der Vertreter nicht in eigenem Namen, sondern „im Namen des Vertretenen” handelt (§ 164 Abs. 1 BGB, Offenkundigkeitsprinzip). Allein auf den fehlenden Willen zur Eigengeschäftsführung kann sich der Vertreter bei Nichterkennbarkeit des Handelns in fremdem Namen nicht berufen (§ 164 Abs. 2 BGB).
Keine Stellvertretung ist daher die sog. mittelbare Stellvertretung, bei der der Handelnde in eigenem Namen auftritt.
Dies kann vom Vertreter ausdrücklich erklärt werden, kann sich aber auch durch Auslegung aus den Umständen ergeben (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB). So ist von der Rechtsprechung für sog. unternehmensbezogenes Handeln die Auslegungsregel entwickelt worden, dass aus Handlungen, die jemand erkennbar nicht als Privatperson, sondern für ein bestimmtes Unternehmen vornimmt, nach dem Willen der Beteiligten im Zweifel der (wahre) Unternehmensinhaber berechtigt und verpflichtet werden soll, auch wenn die Person des Unternehmensinhabers dem Geschäftsgegner unbekannt ist oder er sich über diese irrt. Soweit nur erkennbar ist, dass der Vertreter nicht im eigenen Namen handelt, muss die Person des Vertretenen vom Vertreter weder mitgeteilt werden noch muss sie feststehen. Zulässig ist auch das (offene oder verdeckte) sog. Geschäft für den, den es angeht. Ist dem Geschäftsgegner vollkommen gleichgültig, wer sein Vertragspartner wird (insbes. bei sog. Bargeschäften des täglichen Lebens), wird - in Durchbrechung des Offenkundigkeitsprinzips - derjenige aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet, der nach dem (nicht zu erkennen gegebenen) Willen des Vertreters Geschäftsherr sein soll.
Geht etwa X in eine Bäckerei B und kauft dort für seinen Nachbarn N auf dessen Bitte und mit dessen Geld ein Brot, werden auch ohne ausdrückliche Erklärungen die Rechtsgeschäfte (Kaufvertrag und Übereignungen von Brot und Geld) nicht zwischen der Verkäuferin V und dem X, sondern dem Bäckereiinhaber und N abgeschlossen.
Rechtliche Folge der Stellvertretung ist, dass die Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts nicht den Vertreter selbst treffen. Soweit der Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht gehandelt hat, treffen sie vielmehr den Vertretenen unmittelbar. Handelt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht und wird das Geschäft vom Vertretenen auch nicht genehmigt, ist es unwirksam. Für etwaige Willensmängel oder die Frage des Vorliegen eines bestimmten Wissens bei Abgabe der Willenserklärung kommt es allein auf die Person des Vertreters, nicht die des Vertretenen an (§ 166 Abs. 1 BGB; Ausnahme für die Kenntnis bestimmter Umstände: Handeln des rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten auf Weisung des Vertretenen, § 166 Abs. 2 BGB). Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters genügt für die Wirksamkeit des Vertreterhandelns (§ 165 BGB).

liegt vor bei Abgabe einer Willenserklärung (aktive St.) oder deren Empfang (passive St.) für einen anderen in dessen Namen. Voraussetzung ist also ein eigenverantwortliches, unmittelbares Handeln in fremdem Namen und eine entsprechende Vertretungsmacht (s. u.); die im Namen des Vertretenen abgegebene oder empfangene Willenserklärung wirkt - soweit zulässig - unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 I, III BGB; unmittelbare, offene oder direkte St. genannt). Nicht unter die Vorschriften der St. fällt daher ein Handeln im eigenen Namen, wenn auch im Interesse des Vertretenen (mittelbare St., Treuhänder, Strohmann, Kommissionär); hier tritt die Rechtswirkung gegenüber der Mittelsperson ein, die ihre Rechte erst dem Geschäftsherrn übertragen muss. St. ist ferner nicht der Bote, der lediglich eine bereits vorgefertigte Willenserklärung übermittelt. S. a. Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe (wichtig für die Haftung von Hilfspersonen). Zum „Geschäft für den, den es angeht“ Eigentumsübertragung (an beweglichen Sachen).

Die St. ist grundsätzlich bei allen Rechtsgeschäften, auch bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen (z. B. Einwilligung), nicht dagegen bei reinen Tathandlungen (z. B. Erwerb des Besitzes), auch nicht bei unerlaubter Handlung möglich. St. ist jedoch verschiedentlich ausgeschlossen im Familien- und Erbrecht, wo das Rechtsgeschäft wegen seiner Bedeutung höchstpersönliche Vornahme verlangt, insbes. bei der Eheschließung, bei der Einwilligung zur Adoption, bei der Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrags u. a. m. Die St. ist ferner weitgehend ausgeschlossen, wenn der Vertreter auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts mitwirken müsste (Selbstkontrahieren). Der Vertreter kann auch nur beschränkt geschäftsfähig, nicht aber geschäftsunfähig sein (§ 165 BGB).

Die zur wirksamen St. erforderliche Vertretungsmacht (= Berechtigung zum Handeln nach außen) darf nicht verwechselt werden mit der Geschäftsführungsbefugnis (= Berechtigung im Innenverhältnis gegenüber dem Vertretenen), die auf Geschäftsbesorgungsvertrag, Auftrag oder Dienstvertrag beruhen kann. Die Vertretungsmacht kann sich unmittelbar aus dem Gesetz herleiten (gesetzliche St.) oder durch Rechtsgeschäft erteilt sein (gewillkürte St.). Über die Voraussetzungen der durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht und deren Umfang Vollmacht. Der Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eines gesetzlichen Vertreters bedürfen insbes. Personen, die nicht die volle Geschäftsfähigkeit besitzen; ges. Vertr. sind hier vor allem die Eltern (elterliche Sorge, 2) oder der Vormund. Daneben sind ges. Vertr. - aber nur bei Geschäftsfähigkeit und daher eigener Handlungsfähigkeit des Vertretenen - der Pfleger, der Betreuer, der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personalgesellschaft, insb. einer offenen Handelsgesellschaft u. a. m.; s. a. Schlüsselgewalt. Keine echten ges. Vertr. sind die Organe einer juristischen Person (Vorstand eines Vereins, Geschäftsführer einer GmbH), da sie für die juristische Person selbst, nicht in deren Vertretung handeln. Auch die gesetzlichen Verwalter (Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker) sind nach h. M. (sehr str.) nicht gesetzliche Vertreter, sondern Träger eines öffentlichen Amts (Partei kraft Amtes), wenn sie jenen auch bei der Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) gleichgestellt sind. Ist die Vertretungsmacht kraft Gesetzes oder Vollmacht nur mehreren gemeinsam übertragen (Gesamtvertretung), so müssen bei der aktiven St. alle Gesamtvertreter zusammenwirken; zur passiven St. genügt dagegen regelmäßig die Abgabe der Willenserklärung gegenüber einem der Gesamtvertreter (vgl. § 125 II 3 HGB, § 28 II BGB; Verein, 1 b).

Fehlt die Vertretungsmacht oder wird sie überschritten, so liegt Vertretung ohne Vertretungsmacht vor. Handelt der Vertreter dagegen im Rahmen seiner Befugnisse, so treten die Rechtswirkungen direkt zwischen Vertretenem und Drittem - ohne Berührung der Person des Vertreters - ein (sog. Repräsentationstheorie). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen abgegeben wird, oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen abgegeben werden soll (§ 164 I 2 BGB); z. B. bei der - zulässigen - Unterzeichnung mit dem Namen des Vertretenen; Form, „Geschäft für den, den es angeht.“ Tritt jedoch der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so bleibt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, außer Betracht (§ 164 II BGB Vertreter muss sich dann - wie bei der mittelbaren Stellvertretung - im Interesse des Verkehrsschutzes selbst als Vertragspartei behandeln lassen; eine Anfechtung (von Willenserklärungen) ist ausgeschlossen. Von der St. (Handeln in fremdem Namen) ist das Handeln unter fremdem Namen zu unterscheiden (z. B. falsche Namensangabe im Hotel, Fälschung einer Unterschrift). Hier kommt - entspr. § 164 II BGB - der Vertrag mit dem unter falschem Namen Auftretenden zustande; nach der Rspr. soll jedoch der „Vertretene“ wie bei der Vertretung ohne Vertretungsmacht die Möglichkeit haben, das Rechtsgeschäft zu genehmigen und somit für sich wirksam zu machen.

Da der Vertreter den Vertretenen in der Willenserklärung vertritt, kommt es für das Vorliegen von Willensmängeln (z. B. beim Irrtum) sowie für die Kenntnis oder die fahrlässige Unkenntnis bestimmter Umstände (z. B. Sachmängel, Eigentumslage) allein auf die Person des Vertreters an, es sei denn, der Bevollmächtigte hat nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt (§ 166 BGB). So findet z. B. bei der Übereignung ein gutgläubiger Erwerb statt, wenn der Vertreter ohne grobe Fahrlässigkeit von dem fehlenden Eigentum des Veräußerers nichts gewusst hat, mag dies auch dem Vertretenen bekannt gewesen sein.




Vorheriger Fachbegriff: Stellvertreter | Nächster Fachbegriff: Stempel


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen