Sterbegeld

Der Begriff Sterbegeld hat vor allem Bedeutung in der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung, kommt aber auch in anderen Rechtsbereichen wie im Beamtenversorgungsgesetz vor.
Gesetzliche Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird Sterbegeld nur dann beim Tod eines Versicherten als Zuschuss zu den Bestattungskosten bezahlt, wenn der Verstorbene bereits am 1. Januar 1989 versichert war. Bei später eingetretenen Personen entfällt diese Leistung. Bezahlt wird das Sterbegeld an denjenigen, der die Bestattungskosten trägt. Die Höhe beläuft sich beim Tod eines Mitglieds auf 2100EUR, beim Tod eines familienversicherten Angehörigen auf 1050EUR. zig §§ 58, 59 SGB V
Gesetzliche Unfallversicherung
Stirbt ein Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung durch einen Arbeitsunfall oder aufgrund einer Berufskrankheit, so erhalten die Hinterbliebenen u. a. Ein Sterbegeld, dessen Höhe ein Siebtel der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße beträgt. Unter der Bezugsgröße versteht man im Sozialversicherungsrecht das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 840 teilbaren Betrag. Für 2000 beläuft sich die Bezugsgröße in den alten Bundesländern monatlich auf 4480 EUR, in den neuen Bundesländern auf 3640 EUR.

§§ 63, 64 SGB VII

ein insbes. für die Bestattungskosten vorgesehener Geldbetrag, der von einer Sterbekasse oder von der Sozialversicherung im Falle des Todes eines Versicherten gezahlt wird. Im Rahmen der Krankenversicherung beträgt das St. das 20fache des Tagesgrundlohns, mindestens jedoch 100 EUR, u. U. das 40fache, dann mindestens 150 EUR. Im Rahmen der Unfallversicherung wird als St. V12 des Jahresarbeitsverdienstes gezahlt. Das St. gehört nicht zum Nachlass. Es wird an denjenigen gezahlt, der die Bestattungskosten getragen hat. - Bei Beamten und Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes wird St. im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung gezahlt.

Über das S. beim Tode eines Beamten Hinterbliebenenversorgung.

In der Krankenversicherung wird seit dem 1. 1. 2004 kein S. mehr gewährt.

In der Unfallversicherung wird beim Tod durch Arbeitsunfall 1/7 der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße als S. gezahlt (§ 64 SGB VII). Beim S. ist das Erbrecht ausgeschlossen. Empfänger ist, wer die Kosten der Bestattung getragen hat.

In der Kriegsopferversorgung ist beim Tode eines Beschädigten das 3-fache der für den Sterbemonat zustehenden Versorgungsbezüge zu zahlen. Empfänger sind die Angehörigen in der o. a. Reihenfolge (wobei nach den Eltern auch noch Stiefeltern, Pflegeeltern und Enkel in Frage kommen) und, wenn solche nicht vorhanden, der Träger der Bestattungskosten, § 37 BVG.




Vorheriger Fachbegriff: Sterbefallleistungen | Nächster Fachbegriff: Sterbehilfe


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen