Sterilisation

Ziel der Sterilisation ist es, durch Unterbrechung des Samenstranges bzw. der Eileiter die Unfruchtbarkeit eines Mannes bzw. einer Frau herbeizuführen. Kinder zu sterilisieren ist unzulässig, auch wenn die Eltern einwilligen sollten. Bei einem Betreuten, etwa einem geistig behinderten Volljährigen, ist die Sterilisation nur mit Zustimmung eines besonderen Betreuers und des Vormundschaftsgerichts gestattet.
Indikationen
Wenn der Betroffene einwilligt, ist eine Sterilisation bei eugenischer Indikation — d. h., erbgeschädigter Nachwuchs soll verhindert werden —, bei medizinischer Indikation, also Gefahr für Leib und Leben der Mutter, sowie bei sozialer Indikation — etwa wenn die betreffende Person schon mehrere Kinder hat zulässig. Umstritten ist die Rechtslage bei der so genannten Gefälligkeitssterilisation (z. B. wenn sich jemand zum Zweck der Verhütung sterilisieren lassen will), da eine gesetzliche Regelung fehlt. Jeder Arzt kann die Durchführung einer solchen Sterilisation ablehnen. Will er sie jedoch vornehmen, ist er verpflichtet, den Betroffenen umfangreich und ausführlich über den beabsichtigten Eingriff aufzuklären.
Eine Stiftung ist die Zuwendung eines Vermögenswertes zu einem Zweck, den der Stifter bestimmt. Wenn eine staatliche Genehmigung erfolgt, wird die Stiftung eine eigenständige rechtsfähige Person, d. h., sie kann selbstständig Träger von Rechten und Pflichten sein.
Unter Lebenden bedarf das Stiftungsgeschäft der Schriftform; ansonsten ist eine Verfügung von Todes wegen Voraussetzung. Zur Genehmigung der Stiftung ist das Land zuständig, in dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz haben soll. Die Verfassung der Stiftung Wird in erster Linie durch das Stiftungsgeschäft bestimmt; im Übrigen gelten weitgehend die Vorschriften über den rechtsfähigen Verein, allerdings mit Ausnahme der Vorschriften zur Mitgliederversammlung.
Die Stiftung erlischt mit Ablauf der im Stiftungsakt festgelegten Zeit oder nach Eintritt der vom Stifter bestimmten auflösenden Bedingungen sowie bei einer Konkurseröffnung.
Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts, wie beispielsweise die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, werden in der Regel durch ein Gesetz errichtet.

§§ 80ff BGB

Misslungene Sterilisation
Sachverhalt: Die Klägerin hat sich sterilisieren lassen, wurde jedoch, da der Eingriff misslungen war, schwanger. Nach der Geburt des Kindes verklagte sie das Krankenhaus auf Schadenersatz.

Urteil und Begründung: Der Bundesgerichtshof bestätigte wie die vorher angerufenen Gerichte, dass der missglückte Eingriff auf ein Verschulden des Arztes zurückzuführen sei und mithin im Verantwortungsbereich des Krankenhauses liege. Anders als das Oberlandesgericht stellte er aber im Ergebnis fest, dass das Krankenhaus deshalb schadenersatzpflichtig sei. Dadurch würde nicht die Menschenwürde des Kindes verletzt, wie das OLG meinte, denn der Schaden bestehe nicht in der Existenz des Kindes, sondern in den finanziellen Aufwendungen für dessen Unterhalt. Das Ansinnen, dass die Frau die Schwangerschaft ja auch hätte abbrechen lassen können, wurde als nicht zumutbar zurückgewiesen.

BGHZ 76, 249

(lat.: sterilis = unfruchtbar); die Herbeiführung von Unfruchtbarkeit durch operative Unterbindung der Ausführungsgänge der Gechlechtsdrüsen (Samenleiter beim Mann, Eileiter bei der Frau), wobei im Unterschied zur Kastration die Hormonproduktion erhalten bleibt. Unter denselben Voraussetzungen wie eine Kastration zulässig. Die Rechtmäßigkeit einer freiwilligen S. aus medizinischer oder sozialer Indikation ist, da gesetzlich nicht geregelt, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

ist Beseitigung der Zeugungsfähigkeit des Mannes bzw. Gebärfähigkeit der Frau. Freiwillige Sterilisation ist nicht rechtswidrig: a) wenn die gleichen Voraussetzungen wie für Kastration vorliegen, b) wenn St. aus med. Gründen zweckmässig erscheint, z.B. wenn die Geburt weiterer Kinder zu erheblichen physischen u. psychischen Schäden der Frau führen würde, c) wenn der Betroffene an echter
u. schwerer Erbkrankheit leidet.

(Unfruchtbarmachung) ist tatbestandlich eine Körperverletzung sowohl i.S. des § 223 StGB als auch nach § 823 I BGB. Ihre Rechtswidrigkeit kann durch die Einwilligung des oder der Betroffenen ausgeschlossen sein (Einwilligung des Verletzten). Das setzt voraus, dass die Einwilligung in voller Kenntnis ihrer Tragweite erklärt worden ist (umstritten, ob bei geistig Behinderten die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters genügt) und dass der nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführte Eingriff trotz der Einwilligung nicht gegen die guten Sitten verstösst. Ein Sittenverstoss ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn eine der den Schwangerschaftsabbruch straflos machenden Indikationen vorliegt. Nach Auffassung des BGH handelt ein Arzt nicht rechtswidrig, der eine 34jährige Frau u. Mutter von 3 Kindern unfruchtbar macht, sofern sie das wünscht, weil sie keine weiteren Kinder haben will. Die S. von Männern über 25 Jahre mit einem abnormen Geschlechtstrieb - der entweder schwerwiegende gesundheitliche oder seelische Störungen bedingt oder die Begehung von Sexualstraftaten erwarten lässt - ist nach den Vorschriften des 1969 erlassenen Gesetzes über freiwillige Kastration u. andere Behandlungsmethoden erlaubt. Auch hier bedarf es aber der Einwilligung des Betroffenen.

Im Sozialrecht:

Sterilisation bezeichnet Massnahmen zur Herbeiführung der Unfruchtbarkeit. Nicht erfasst ist die Kastration i.S.d. G. vom 15.8.69 (BGBl. I S. 1143). In der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte haben Anspruch auf Durchführung der Sterilisation, wenn diese infolge einer Krankheit erforderlich ist (§ 24b Abs. 1 SGB V). Für eine Sterilisation, die allein aus Gründen der Familienplanung erfolgt, muss die Krankenkasse nicht aufkommen. Die Sterilisation muss durch einen Arzt durchgeführt werden (§24b Abs. 1 SGB V). Die Leistung beinhaltet (§24b Abs. 2 SGB V): ärztliche Beratung, ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für eine nicht rechtswidrige Sterilisation, ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Krankenhauspflege und Krankengeld (§24b Abs. 2 SGB V). Krankengeld wird gezahlt, wenn durch die Sterilisation Ar-

Krankengeld nach §44 SGB V ist jenes nach § 24b Abs. 2 SGB V nachrangig. In der sozialen Entschädigung haben Beschädigte und Hinterbliebene von Beschädigten Anspruch auf Durchführung einer krankheitsbedingten Sterilisation als Hilfe in besonderen Lebenslagen (§27d BVG), soweit sie diese nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Der Leistungsinhalt entspricht der Sozialhilfe (s. unten). In der Sozialhilfe wird Hilfe zur Sterilisation geleistet, wenn keine vorrangigen Leistungen, insbesondere aus der gesetzlichen Krankenversicherung, zur Verfügung stehen. Die Hilfe zur Sterilisation wird nur geleistet, wenn die Sterilisation wegen einer Krankheit erforderlich ist. Die Hilfe umfasst die ärztliche Beratung, die ärztliche Begutachtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln und (soweit erforderlich) die Kosten der Krankenhauspflege.

Unfruchtbarmachung Lit.: Hoffmann, B., Sterilisation geistig behinderter Erwachsener, 1996; Ley, A., Zwangssterilisation, 2004

Operative Methode mit dem Ziel einer dauernden Unfruchtbarkeit. Die Sterilisation des Mannes wird als Vasektomie bezeichnet. Die Sterilisation stellt eine schwere Körperverletzung (Körperverletzung, schwere) dar.

ist die Unterbrechung des Samenleiters oder Eileiters.

1. Eine zwangsweise S. (Erbgesundheitsgesetz) ist unzulässig und als schwere Körperverletzung (§§ 223, 226 StGB) strafbar.

2. Eine minderjährige Person darf nicht sterilisiert werden. Weder sie noch ihre Eltern können in die S. einwilligen (§ 1631 c BGB).

3. Die S. einer volljährigen weiblichen oder männlichen Person, die unter Betreuung steht, ist nur zulässig, wenn die Person dem Eingriff nicht widerspricht, auf Dauer unfähig zur Einwilligung ist, es sonst zu einer Schwangerschaft, die nicht anders zumutbar verhindert werden kann, kommen würde und dadurch das Leben der Schwangeren gefährdet oder deren körperlicher oder seelischer Gesundheitszustand schwerwiegend beeinträchtigt würde (§ 1905 I BGB). Erforderlich sind dazu die Bestellung und Einwilligung eines Betreuers, die Anhörung der betroffenen Person, ein Gutachten eines Sachverständigen und die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§§ 1905, 1899 II, 1900 V BGB, § 297 FamFG). Das Verfahren richtet sich nach §§ 271 ff. FamFG. Eine S. geistig Behinderter im Interesse der Allgemeinheit, von Verwandten oder des ungezeugten Kindes ist also nicht zulässig.

4. Die freiwillige S. mit Einwilligung de betroffenen Person ist gesetzlich nicht geregelt. Sie ist vom StGB (wegen Aufhebung des § 226 b StGB a. F., der auch diese Fälle unter Strafe stellte, durch KRG Nr. 11) nicht erfasst, also nicht strafbar (BGHSt. 20, 81). Zivilrechtlich ist eine S. aus medizinischer, eugenischer, medizinisch-sozialer oder sozialer Indikation (s. a. Schwangerschaftsabbruch) nicht rechtswidrig (BGHZ 67, 48). Die Rechtmäßigkeit einer S. aus Gefälligkeit (ohne eine dieser Indikationen) ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Jedenfalls ist die S. einer Frau mit deren Einwilligung auch ohne besondere medizinische oder soziale Indikation zulässig (BGHZ 76, 259).
Eine fehlgeschlagene S., die zu einem ungewollten Kind führt, kann einen ärztlichen Behandlungsfehler darstellen, die den Arzt zum Ersatz des Schadens, der im Unterhaltsanspruch des Kindes besteht, verpflichten kann.

5. In der Sozialversicherung besteht Anspruch auf Leistungen bei einer durch eine Krankheit erforderlichen S. (§ 24 b SGB V). Zur Sozialhilfe gehört auch Hilfe bei einer durch eine Krankheit erforderlichen S. (§ 51 SGB XII).




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