Steueranmeldung

Steuererklärung, in der ein Steuerpflichtiger neben den steuerlich relevanten Sachverhaltsangaben auch das Ergebnis einer von ihm selbst vorgenommenen Steuerberechnung einträgt (§ 150 Abs. 1 S. 2 AO). Weiteres Merkmal der Steueranmeldung ist, dass der Erklärung des Steuerpflichtigen kraft gesetzlicher Regelung eine steuerfestsetzungsgleiche Wirkung zukommt. Das trifft nicht zu, wenn zwar das Einzelsteuergesetz dem Steuerpflichtigen eine Steuerberechnung abverlangt, es jedoch dessen ungeachtet eine konstitutive förmliche Steuerfestsetzung vorschreibt. In den Fällen des § 167 Abs. 1
S. 3 AO steht das schriftliche Anerkenntnis einer Zahlungsverpflichtung einer Steueranmeldung gleich. Die Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen ergibt sich aus einzelnen Steuergesetzen, z. B. aus §§ 18 UStG, 41 a EStG, 19 Mineralölsteuergesetz. Gem. § 168 AO hat eine Steueranmeldung, die nicht zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung führt, die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dein Vorbehalt der Nachprüfung. In den sonstigen Fällen (Steuervergütung oder berichtigte Steueranmeldung) wirkt die Steueranmeldung erst dann als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, wenn die Finanzbehörde ihr zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis dient dem Ziel, die Gefahr betrügerischer Manipulationen zu minimieren. Will die Finanzbehörde von der angemeldeten Steuer abweichen oder ist trotz bestehender Anmeldeverpflichtung keine Steueranmeldung abgegeben worden, so sieht die Abgabenordnung die Festsetzung der Steuer durch einen Steuerbescheid vor.

ist eine Steuererklärung, in der der Stpfl. die Steuer selbst berechnen muss (Selbsterrechnungserklärung, § 150 I 2 AO), z. B. bei der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer. Eine besondere Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörde erfolgt nur, wenn diese von der S. abweichen will (§ 167 AO). Die S. ist Vorbehaltsfestsetzung, kann deshalb jederzeit innerhalb der Festsetzungsfrist geändert werden (§ 168 AO). Ab 2005 sind Lohnsteuer- und die Umsatzsteuervoranmeldungen grundsätzl. auf elektronischem Weg dem Finanzamt zu übermitteln; Elster.




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