Steuerbefreiungen

Der Katalog der Befreiungen von der Einkommensteuerpflicht in § 3 Nr.1-70 EStG ist ohne Systematik. Die völligen oder teilweisen Steuerbefreiungen knüpfen an die Art des Vermögenszuflusses und nicht an die Person des Steuerpflichtigen an (objektive, sachlich Befreiung), wobei bestimmte Normengruppen gebildet werden können (z. B. bestimmte Versicherungs-, Versorgungs- und Sozialleistungen, besondere Leistungen an Arbeitnehmer, Förderung wissenschaftlicher, künstlerischer und gemeinnütziger Tätigkeiten). Die Steuerbefreiungen lassen sich in konstitutive Befreiungen (Einnahmen würden andernfalls bei den Einkünften erfasst, z.B. Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer) und deklaratorische Befreiungen (Einnahmen würden auch ohne die Regelungen in § 3 EStG keine Steuerpflicht auslösen, z. B. Erstattungsleistungen der Krankenversicherung) unterteilen.
Besondere Regelungen sind in § 3 b EStG zur Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit für Arbeitnehmer normiert.
Für die Körperschaftsteuer gelten ebenfalls bestimmte Steuerbefreiungen. Steuertatbestand, Steuervergünstigung




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