Steuerhinterziehung

Diese Straftat begeht, wer vorsätzlich Steuern, die er eigentlich entrichten müßte, nicht zahlt («verkürzt») oder sich Steuervorteile (Subventionen) verschafft («erschleicht»), die ihm eigentlich nicht zustehen, indem er das Finanzamt täuscht. Die Steuerhinterziehung wird gemäß § 392 der Abgabenordnung mit Geldstrafe bis zu fünf Millionen DM oder mit Freiheitsstrafe bestraft. Wer eine von ihm früher begangene Steuerhinterziehung dem Finanzamt freiwillig anzeigt und die hinterzogenen Steuern nachzahlt, kann straffrei bleiben (§395 AbgO). Wer sich Subventionen erschleicht, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 264 StGB, sog. Subventionsbetrug).

Wer zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erschleicht oder vorsätzlich bewirkt, dass Steuereinnahmen verkürzt werden, wird wegen St. bestraft. Ebenso, wer Sachen, für die ihm Steuerbefreiung oder Steuervorteile gewährt sind, zu nicht begünstigtem Zweck verwertet. Auch der Versuch der St. ist strafbar; §§ 392, 393 Abgabenordnung.

(§ 370 AO) ist das Erschleichen ungerechtfertigter Steuervorteile oder Bewirken der Verkürzung von Steuereinnahmen zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines Dritten. Lit.: Beckmann, C., Steuerhinterziehung, 2003; Rol- letschke, S., Die Steuerhinterziehung, 2004

n der Abgabenordnung (AO) geregelte Steuerstraftat. Bestraft wird, wer entweder den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§370 Abs. 1 AO). Im Regelfall wird die Steuerhinterziehung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wobei § 370 Abs. 3 AO für die besonders schweren Fälle auch Regelbeispiele enthält. Für die vollendete Steuerhinterziehung ist neben den Tathandlungen demnach der Taterfolg, also die Steuerverkürzung oder der nicht gerechtfertigte Steuervorteil, von zentraler Bedeutung, wobei insoweit das Kompensationsverbot gilt. Die Steuerhinterziehung regelt den Steueranspruch nicht selbst, sondern setzt ihn vielmehr voraus und verweist damit auf Normen des materiellen Steuerrechtes. Insofern ist umstritten, ob die Steuerhinterziehung ein Blankettgesetz ist oder eine vollständige Strafnorm, die jedoch unter Heranziehung der Steuergesetze auszulegen ist. Der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar (§ 370 Abs. 2 AO). Trotz Vollendung der Tat kann Straffreiheit durch Selbstanzeige eintreten. Die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung ist ein in der Abgabenordnung besonders geregelter Verbrechenstatbestand (§ 370 a AO), der
voraussetzt, dass in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Für diesen gilt die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige nicht. Eine solche führt aber zur Annahme eines minder schweren Falles.

1.
Zur Strafbarkeit der S. s. Steuerstrafrecht (1 a).

2.
Durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz v. 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) soll verhindert werden, dass Stpfl. sog. Steueroasen nutzen, um Steuerzahlungen in Deutschland zu vermeiden. Stpfl. mit Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten, die nicht bereit sind, Auskunftsaustausch in Steuersachen nach dem Standard der OECD (vgl. Art. 26 OECD-Musterabkommen) zu leisten, unterliegen erhöhten Mitwirkungs- und Nachweispflichten. Grund ist, dass diese nicht kooperierenden Staaten und Gebiete durch die Verweigerung des Auskunftsaustauschs Steuerflucht und Steuerhinterziehung begünstigen.
Die Mitwirkungs- und Nachweispflichten sind in der Rechtsverordnung v. 18. 9. 2009 festgelegt. Demnach sind bei Geschäften mit Geschäftspartnern in den nicht kooperierenden Staaten Aufzeichnungen über Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen, Verträge und Vereinbarungen, genutzte Wirtschaftsgüter, auch immaterielle wie Nutzungsrechte oder Patente, und die gewählten Geschäftsstrategien zu führen. Wenn der Geschäftspartner eine Gesellschaft ist, sind alle Personen (auch mittelbare) Gesellschafter und Anteilseigner dieser Gesellschaft aufzuzeichnen. Eine Ausnahme besteht hier, wenn der Großteil der Aktien der Gesellschaft oder der Gesellschafter oder Anteilseigner regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt werden. Die Finanzbehörde kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Bezug auf die Richtigkeit der Angaben des Stpfl. verlangen. Eine Falschaussage kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
Werden Geschäftsbeziehungen zu einzelnen Personen unterhalten, müssen diese Aufzeichnungen nicht geführt werden, wenn die gezahlten Entgelte die Summe von 10 000 EUR je Person nicht übersteigen (Bagatellregelung). Besteht die Geschäftsbeziehung zu einem ausländischen Kreditinstitut in nicht nach OECD-Standard kooperierenden Staaten oder Gebieten, so muss der Stpfl. ihnen erlauben, den deutschen Behörden Auskünfte über ihn zu erteilen und die Steuerverwaltung zur Einholung dieser Auskünfte in seinem Namen ermächtigen.
Werden die Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, drohen erhebliche steuerliche Nachteile, z. B. Versagung des Betriebsausgabenabzugs oder der Erstattung der Kapitalertragsteuer. Wird das Kreditinstitut nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, so wird eine Steuerschätzung vorgenommen, weil vermutet wird, dass der Stpfl. über Kapitaleinkünfte im Ausland verfügt. Die Staaten, die nicht mit den Finanzbehörden kooperieren, sog. unkooperative Staaten werden in einem weiteren BMF-Schreiben als „schwarze Liste“ aufgeführt. Ausreichend für eine Kooperation ist bereits die Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung, z. B. durch die Aufnahme entspr. Gespräche zum Abschluss einer bilateralen Vereinbarung.
S. auch Steuerstrafrecht.




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