Steuerstrafrecht

I.e.S. die sich auf Steuerstraftaten beziehenden Vorschriften der Abgabenordnung und des Strafgesetzbuches; i.w.S. auch die Steuerordnungswidrigkeiten. Steuerstraftaten sind insbes. Steuerhinterziehung, Bannbruch

(Schmuggel), Bandenschmuggel (Schmuggel) und Steuerhehlerei. Steuerordnungswidrigkeiten (sie können mit Geldbuße geahndet werden) sind u.a. leichtfertige Steuerverkürzung, Steuergefährdung und unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs oder -Vergütungsansprüchen. Beim Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Sie kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Finanzbehörde kann beim Amtgericht den Erlaß eines Strafbefehls beantragen oder die Akten der Staatsanwaltschaft vorlegen, die Anklage beim Amts- oder Landgericht erheben kann. Einleitung und Einstellung des Bußgeldverfahrens liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.

1) St. ist derjenige Teil des Strafrechts, der sich mit den Steuerdelikten befasst.
— 2) Steuervergehen sind nach den §§ 392ff. Abgabenordnung u.a. Steuerhinterziehung, Bannbruch, Steuerhehlerei, Bruch des Steuergeheimnisses. Sie werden mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe geahndet. Bei Steuerhinterziehung können auch Waren und zur Tat bestimmte Beförderungsmittel eingezogen werden. Ferner kann das Gericht bei bestimmten Steuervergehen, wenn Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ausgesprochen wird, dem Verurteilten die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (Nebenfolgen), auf zwei bis fünf Jahre aberkennen, § 401 AO.
- 3) Soweit die Steuergesetze insbes. die Abgabenordnung nichts anderes vorschreiben, ist das allgemeine Strafrecht auch für das St. massgebend. Für örtliche Steuern (Gemeindesteuern) gilt das St. der Abgabenordnung nicht. - 4) Verschiedene Zuwiderhandlungen gegen die Steuergesetze, die früher zum St. gehörten, werden jetzt als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbusse geahndet; Steuerordnungswidrigkeiten. - 5) Steuerstrafverfahrenrecht Steuerstrafverfahren.

ist das steuerliche Verhältnisse betreffende Strafrecht. Das S. ist vor allem in der Abgabenordnung geregelt. Seine beiden wichtigsten Tatbestände sind Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung. Lit.: Wannemacher, W., Steuerstrafrecht, 5. A. 2004; Mösbauer, H., Steuerstraf- und Steuerordnungswidrig- keitenrecht, 2. A. 2000; Handbuch des Steuerstrafrechts 2004, bearb. v. Gast-deHaan, B., 2004; Wabnitz, B., Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 2. A. 2004, 3. A. 2007; Franzen, K./Gast, B./Joecks, W., Steuerstrafrecht, 6. A. 2005; Kuhn, T./Weigell, J., Steuerstrafrecht, 2005; Bilsdorf er, P., Die Entwicklung des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts, NJW 2006, 657

Umfassender Begriff für den Teil des Strafrechtes, der Verstöße gegen steuerrechtliche Pflichten mit Sanktionen des Strafrechtes belegt. Im weiteren Sinne umfasst das Steuerstrafrecht daneben die Zuwiderhandlungen, welche nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können. Die
Verstöße und Zuwiderhandlungen des Steuerstrafrechtes sind entweder Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten. Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten des Steuerstrafrechtes finden sich vor allem in der Abgabenordnung (AO). Daneben gelten hinsichtlich der Ahndung der Taten insb. die allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG; Ordnungswidrigkeiten, Owi-Recht).

Zu unterscheiden sind Steuerstraftaten (§§ 369-376 AO) und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 377-384 AO).

1.
Steuerstraftaten (Zollstraftaten), die i. d. R. in 5 Jahren verjähren (§ 78 III Nr. 4 StGB i. V. m. § 369 II AO), sind:

a) Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Sie setzt eine vorsätzliche Steuerverkürzung durch unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber der Behörde voraus. Sie kann auch durch pflichtwidrig unterlassene Mitteilung über steuerlich erhebliche Tatsachen verwirklicht werden (Unterlassungsdelikt), z. B. durch Nichtabgabe der Steuererklärung. Steuerhinterziehung ist auch das pflichtwidrige Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln. Erforderlich ist stets, dass durch die Tathandlung Steuern verkürzt oder der Täter für sich oder einen anderen einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung setzt vorsätzliches Handeln voraus. Geschütztes Rechtsgut ist die rechtzeitige und vollständige Erfassung und Abführung der Steuern, so dass bereits die verspätete Abgabe einer Steuererklärung strafbar sein kann. Steuerhinterziehung ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen, zu denen auch die fortgesetzte Begehung als Bande gehört, mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bedroht. Versuch (§ 370 II AO) und Begünstigung (§ 369 I Nr. 4 AO) der Hinterziehung sind ebenfalls strafbar. § 370 AO gilt auch, wenn sich die Tat auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben bezieht. Die Strafverfolgungsverjährung wurde mit Wirkung zum 1. 1. 2009 für die besonders schwere Steuerhinterziehung von 5 Jahren auf 10 Jahre angehoben.
Nach der BGH-Entscheidung v. 2. 12. 2008 (1 StR 416/08) hat die Höhe des Hinterziehungsbetrags für die Strafzumessung ein erhebliches Gewicht. Als Leitlinien hat der BGH folgende Grundsätze aufgestellt:

-
bei einem Hinterziehungsschaden bis 50 000 EUR ist eine Geldstrafe die Regel

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zumindest ab einem Hinterziehungsschaden von 100 000 EUR ist eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Eine Geldstrafe ist nur bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe zulässig.

-
bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur noch bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe in Betracht. Eine Erledigung des Verfahrens mittels Strafbefehl ist nicht mehr möglich, da in diesem Verfahren nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung verhängt werden kann.

b) Weitere Steuerstraftaten sind Bannbruch (§ 372 AO), gewerbsmäßiger, gewaltsamer oder bandenmäßiger Schmuggel (§ 373 AO) und Steuerhehlerei (§ 374 AO). Bannbruch ist die verbotswidrige Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Gegenständen. Er wird nach § 370 I, II AO bestraft, soweit nicht andere Strafvorschriften eingreifen, z. B. das Kriegswaffengesetz. Gewerbsmäßiger Schmuggel ist gewerbsmäßige Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder gewerbsmäßiger Bannbruch durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von 3 Mon. bis zu 5 Jahren, ebenso bei bandenmäßigem Schmuggel (Bandenschmuggel) oder gewaltsamem Schmuggel, z. B. unter Mitführen von Waffen. Steuerhehlerei begeht, wer in Bereicherungsabsicht Waren, hinsichtlich derer Verbrauchsteuern oder Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben (Zölle) hinterzogen oder Bannbruch begangen wurde, an sich bringt. Steuerstraftat ist die Wertzeichenfälschung, soweit sie Steuerzeichen betrifft (§§ 148, 149 StGB i. V. m. § 369 I Nr. 3 AO). Dagegen ist die Verletzung des Steuergeheimnisses keine Steuerstraftat.

2.
Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten), sind Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können (§ 377 AO). Dazu gehören:

a) Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO): Sie setzt objektiv den Tatbestand der Steuerverkürzung und subjektiv Leichtfertigkeit (= grobe Fahrlässigkeit) voraus. Höchstgeldbuße: 50 000 EUR.

b) Steuergefährdung (§§ 379-382 AO) liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich oder leichtfertig zur Verkürzung von Steuereinnahmen unrichtige Belege ausstellt, Belege gegen Entgelt in Verkehr bringt (Beleghandel) oder Vorfälle unrichtig verbucht; sie ist subsidiär gegenüber Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung. Höchstgeldbuße: 5000 EUR, bei Gefährdung von Abzugssteuern (§ 380 AO) 25 000 EUR. S. a. Weitergabe von Steuerbelegen.

c) Der unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen (§ 383 AO): Höchstgeldbuße: 50 000 EUR.

3.
Die Einleitung und Einstellung des Bußgeldverfahrens liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamts (§ 410 AO, § 47 I OWiG; Opportunitätsprinzip); Steuerstraftaten dagegen sind grundsätzl. von Amts wegen zu verfolgen (Legalitätsprinzip). S. a. Selbstanzeige.




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