Steuerungsfähigkeit

Schuldfähigkeit.

(§ 20 StGB) ist die Fähigkeit, nach einer Einsicht in das Unrecht einer Tat zu handeln. Die S. ist der voluntative Faktor der psychologischen Komponente der Schuldfähigkeit. Fehlt die S., ist der Täter schuldunfähig. Ist sie erheblich vermindert, kann die Strafe gemildert werden. Es gibt keinen gesicherten Erfahrungssatz dahingehend, dass allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten S. auszugehen ist.

Schuldfähigkeit.

Schuldunfähigkeit.




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