Stille Reserven

Aktienrecht: Jede Aktiengesellschaft hat eine jährliche Bilanz aufzustellen, welche einen möglichst sicheren Einblick in die Vermögensund Ertragslage der Gesellschaft zu geben hat, §§ 148ff. AktG. Um die Gläubiger in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit der Bilanz zu schützen, dürfen die Aktiva nicht über ihren tatsächlichen Wert ausgewiesen werden. Jedoch ist in gleicher Weise unzulässig, die Aktiva willkürlich unterzubewerten, da hierdurch nicht der tatsächlich erreichte Gewinn ersichtlich wird und damit den Interessen der Aktionäre zuwidergehandelt wird. Solche nach aussen nicht erkennbaren Unterbewertungen sind die sog. st.n R.; hierzu zählen insbes. überhöhte Abschreibungen. Werden vorsätzlich willkürliche st. R. gebildet, so ist der Jahresabschluss kraft Gesetzes nichtig, § 256 Abs. 5 Ziff. 2 AktG. Andernfalls können die Aktionäre eine Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung beantragen. Die st.n R. werden dann mit Wirkung für den nächsten Jahresabschluss aufgelöst, und die Hauptversammlung hat über ihre Verwendung zu beschliessen. - Jederzeit zulässig dagegen ist die Bildung offener Rücklagen (= "Reserven").

Rücklagen.




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