Stillegung

Abmeldung.

1) Die St. eines Betriebes steht im freien Ermessen des Unternehmers. Jedoch endet das Arbeitsverhältnis bei St. nicht von selbst. Vielmehr ist Kündigung nötig. Selbst bei St. wegen Betriebsstörungen längerer Art ist grundsätzlich nur die ordentliche Kündigung zulässig. Nur selten liegt in solchen Fällen ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor (etwa bei Kriegseinwirkungen). Betr. Lohnanspruch Betriebsrisiko. - 2) St. eines Fahrzeuges ist Aus-dem-Verkehr-Ziehen; erforderlich ist Meldung an Zulassungsstelle unter Vorlage des Kfz- oder Anhängerbriefes, des Kfz- oder Anhängerscheines. Den Fahrzeugschein behält die Zul.Stelle ein, der Brief wird unbrauchbar gemacht. Bei nur vorübergehender St. (bis zu einem Jahr) wird der Schein zwar ebenfalls einbehalten, die Stillegung aber im Brief nur vermerkt (§ 27 Abs. 5 u. 6 StrassenverkehrszulassungsO). Die amtl. Kennzeichen werden entstempelt. Zul.Stelle verständigt von sich aus das Finanzamt. Mitteilung an Kfz-Haftpflichtversicherung obliegt dem Fahrzeughalter. Stillegung bis zu einem Jahr lässt Zulassung des Fahrzeugs unberührt. Bei längerer Stillegung muss vor Inbetriebnahme Neuzulassung erfolgen (Fahrzeugzulassung).

Im Arbeitsrecht:

ist die Aufgabe des Betriebszweckes unter Auflösung der Betriebsorganisation aufgrund eines ernsthaften Willensentschlusses des Unternehmers für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit (AP 8 zu § 13 KSchG; AP 39 zu § 613a BGB = NJW 86, 91; AP 41 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung = NZA 87, 700). Wird ein Betrieb o. eine Betriebsabteilung (AP 26 zu § 111 BetrVG 1972 = NZA 89, 399) — auch im Konkursverfahren (AP 6 zu § 112 BetrVG) — stillgelegt, so hat der AG nach § 106 BetrVG den Wirtschaftsausschuss, nach § 111 BetrVG den Betriebsrat u. nach § 32 Il SprAuG den -Sprecherausschuss zu unterrichten. Mit dem Betriebsrat hat er die geplante St. rechtzeitig u. umfassend zu beraten. Bei der wirtschaftlichen Entscheidung, ob stillgelegt wird, hat der Betriebsrat nur ein Beratungsrecht. Insoweit soll ein Interessenausgleich, notfalls unter Einschaltung des Präsidenten des Landesarbeitsamtes stattfinden. Kommt es zu keiner Einigung o. wird ein Interessenausgleich nicht versucht, so können die Beteiligten die Einigungsstelle anrufen. Diese kann für den Interessenausgleich nur einen Einigungsvorschlag machen. Kommt es zu einer Einigung, ist diese schriftlich niederzulegen. Zur Milderung der sozialen Folgen der Stillegung hat der Betriebsrat dagegen ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Der Sozialplan kann mithin vor der Einigungsstelle erzwungen werden. Schaltet der AG den Betriebsrat zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs nicht ein o. weicht er von der Einigung ab, so erlangen die AN Abfindungsansprüche (AP 6, 7 zu § 72 BetrVG), u. zwar auch dann, wenn später noch eine Einigung zustande kommt (AP 8; AP 2 zu § 113 BetrVG 1972). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Stillegung unabweisbar (AP 4 zu § 113 BetrVG 1972). Der Betriebsrat hat zum Abschluss des Sozialplanes auch bei zwischenzeitl. erfolgter Kündigung ein Restmandat (NJW 77, 2182; AP 6 zu § 59 KO). Wird in einem betriebsratslosen Betrieb ein Betriebsrat erst während des Stillegungsverfahrens gewählt, so kann dieser die Aufstellung eines Sozialplanes nicht
mehr verlangen (AP 15 zu § 112 BetrVG 1972). Die St. ist kein Grund zur ao. Kündigung. Durch Tarifvertrag kann bei vorübergehender Stillegung eine ao. Kündigung vorgesehen sein, z. B. bei Betriebsbrand (AP 20 zu § 111 BetrVG 1972 = NZA 87, 858).




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