Stillstand

ist der Zustand ohne Bewegung oder Fortschritt. S. der Rechtspflege ist im Verfahrensrecht das Aufhören der Tätigkeit der Gerichte durch Krieg oder andere einschneidende Ereignisse. Nach § 245 ZPO wird für die Dauer des Zustands des Stillstands der Rechtspflege das Verfahren unterbrochen. S. des Verfahrens (§§ 239ff. ZPO) ist das Aufhören der Tätigkeit des Gerichts in einem bestimmten einzelnen Verfahren. Der S. des Verfahrens tritt ein bei der Unterbrechung, der Aussetzung (und dem Ruhen) des Verfahrens sowie beim tatsächlichen S. infolge Aufhörens des Betreibens des Verfahrens durch die Parteien. Aussetzung und Unterbrechung haben zur Folge, dass der Lauf jeder Frist aufhört und während der Unterbrechung oder Aussetzung vorgenommene Prozesshandlungen unwirksam sind (§ 249 ZPO).




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