Strafantrag

Im Gegensatz zur Strafanzeige, die jeder stellen kann, darf ein Strafantrag nur von einem dazu Berechtigten, in der Regel also einem Geschädigten, gestellt werden. Er verlangt damit, dass ein bestimmtes, an ihm verübtes Delikt strafrechtlich verfolgt wird. Zu diesen Antragsdelikten, bei denen kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung bestehen muss, gehören u. a. Beleidigung, Sachbeschädigung und Körperverletzung.
Mit dem Strafantrag wird jedoch lediglich gewährleistet, dass Ermittlungen aufgenommen werden. Eine Garantie für die Erhebung einer öffentlichen Anklage ist damit nicht verbunden. Wenn jemand darauf Wert legt und eine Verurteilung erreichen will, kann er eine Privatklage erheben.
Stellung des Strafantrags
Ein Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Wenn man darauf verzichtet oder ihn zurücknimmt, verliert man das Antragsrecht. Wer sich die endgültige Verfolgung der an ihm begangenen Tat noch vorbehalten will, sollte, um die vorgegebene Frist nicht zu versäumen, folgendermaßen vorgehen: Er übermittelt an das zuständige Amtsgericht ein Schreiben, das den Strafantrag sowie eine Schilderung des zugrunde liegenden Sachverhalts mit Angabe der Örtlichkeiten, Personalien und Uhrzeiten enthält. Dem fügt er die Bitte bei, lediglich den Strafantrag zur Fristwahrung zu registrieren und dies zu bestätigen, jedoch bis auf weiteres keine Ermittlungen einzuleiten. Der Geschädigte kann sich die weitere Vorgehensweise dann in aller Ruhe überlegen.
§ 77 StGB
Siehe auch Privatklage

Straftaten, bei denen kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht, werden nur verfolgt, wenn jemand (meist der durch die Straftat Verletzte) einen Strafantrag stellt. Dieser muß binnen drei Monaten nach der Tat gestellt werden und kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens zurückgenommen werden (§ 77b, d StGB). Der Strafantrag kann bei einem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Polizei (bei letzterer nur schriftlich) gestellt werden (§158 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft prüft dann, ob ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Bejaht sie dies, übernimmt sie selbst die Ermittlungen, sonst verweist sie den Antragsteller auf den Weg der Privatklage (siehe dort auch die Aufzählung der wichtigsten Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden, der sogenannten Antragsdelikte).

ist die Erklärung des Verletzten, dass er die Strafverfolgung wegen einer Straftat wünsche. St. ist Voraussetzung für die Strafverfolgung bei Antragsdelikten (§ 61 StGB). Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Verletzte, d. h. dessen Rechtssphäre durch die Tat unmittelbar beeinträchtigt wurde, und auch der Vorgesetzte (z. B. § 196 StGB). Für den Geschäftsunfähigen (Geschäftsfähigkeit) oder Minderjährigen ist dessen gesetzlicher Vertreter (Eltern, Vormund, Pfleger) zur Strafantragstellung berechtigt; vom 18. Lebensjahr an kann Verletzter selbständig St. stellen (§ 65 StGB). Strafantragsrecht ist nicht vererblich; Antragstellung durch Bevollmächtigten (z. B. Rechtsanwalt) ist zulässig. - St. ist innerhalb von 3 Monaten zu stellen, beginnend mit dem Tag, an dem der Antragsberechtigte von der Handlung und von der Person des Täters Kenntnis erhält (§ 61 StGB). Dieser Tag zählt bei der Fristberechnung als ganzer Tag mit. Sonn- oder Feiertag als letzter Tag verlängert die Frist nicht. Form des St.es: Schriftlich od. zu Protokoll bei Gericht od. Staatsanwaltschaft, schriftlich bei der Polizei (§ 158 StPO). Ob Strafanzeige als St. genügt, ist Tatfrage und wird nach dem Inhalt des Schreibens beurteilt werden müssen. - Rechtzeitige Strafantragstellung ist Voraussetzung für Erhebung einer Privatklage od. Zulassung zur Nebenklage. - Zurücknahme des St.es ist bei fast allen Delikten bis zur Verkündung des Urteils zulässig (§ 64 StGB). Nach Rücknahme wird Verfahren i.d.R. eingestellt (durch Urteil § 260 StPO, od. Beschluss § 206a StPO). Antragsteller hat bei Rücknahme die Kosten zu tragen, wenn nicht der Beschuldigte sie übernimmt oder sie aus Billigkeitsgründen der Staatskasse auferlegt werden (§ 470 StPO).

(§§ 77ff. StGB) ist die zur Verfolgung bestimmter Straftaten erforderliche oder mögliche Erklärung einer von der Staatsanwaltschaft verschiedenen Person bei der zuständigen Behörde, dass sie die Strafverfolgung wünsche. Der S. ist vom Verletzten, u.U. seinem Ehegatten, seinen Kindern, Eltern, Geschwistern oder Enkeln, seinen gesetzlichen Vertretern oder u.U. seinen Dienstvorgesetzten binnen 3 Monaten ab Kenntnis von der Tat zu stellen, kann aber zurückgenommen werden. Der S. ist bei Antragsdelikten Prozessvoraussetzung. Lit.: Brahmer, S., Wesen und Funktion des Strafantrags, 1994

Strafverfolgungsvoraussetzung bei
Antragsdelikten. Der Strafantrag ist im Unterschied zur Strafanzeige das Begehren des Verletzten nach Strafverfolgung wegen einer bestimmten Tat, jedoch zu unterscheiden vom Antrag gern. § 171 StPO, der nicht Verfolgungsvoraussetzung ist und der auch von Dritten gestellt werden kann. Er kann sachlich und persönlich beschränkt werden. Zur Antragstellung berechtigt ist gern. § 77 Abs. 1 StGB grundsätzlich der Verletzte, jedoch kann das Antragsrecht beim Tode des Verletzten gem. Abs. 2 auf andere Personen übergehen. Der Antrag bedarf der Form des § 158 StPO. Die Antragsfrist beträgt gem. § 77 b StGB drei Monate. Der Antrag kann gem. § 77 d StGB bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zurückgenommen werden, danach jedoch nicht erneut gestellt werden.

ist die Erklärung des Verletzten oder sonst gesetzlich dazu Berechtigten, dass er die Strafverfolgung wegen einer Straftat wünsche, deren Verfolgung das Gesetz von einem solchen Antrag abhängig macht, § 77 StGB (sog. Antragsdelikt). Der S. ist zu unterscheiden von der Strafanzeige, die von jedermann erstattet werden kann; beide können aber verbunden sein. Der S. ist binnen 3 Mon. seit Ablauf des Tages zu stellen, an dem der Antragsberechtigte von der Straftat und der Person des Täters so viel Kenntnis erhalten hat, dass er zur sachgemäßen Antragstellung in der Lage ist (§ 77 b StGB); dieser Tag ist also in die Frist nicht einzurechnen. Für den Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist der gesetzliche Vertreter oder der Inhaber der Personensorge antragsberechtigt. Geschäftsfähigkeit und Vertretung sind nach dem BGB zu beurteilen. Sind beide Elternteile gemeinsam vertretungsberechtigt § 1629 I BGB), so kann aber auch einer mit stillschweigender Vollmacht des anderen den S. stellen. Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den gesetzlich bestimmten Fällen auf den Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner und die Kinder oder weitere Angehörige über (§ 77 II StGB). Mit der Antragstellung kann ein Bevollmächtigter beauftragt werden (dagegen Vertretung im Willen, d. h. bei der Entschließung, i. d. R. unzulässig). Bei mehreren Tatbeteiligten oder mehreren Antragsdelikten kann der S. auf einzelne (auch auf einzelne Gesetzesverletzungen) beschränkt werden. Form des S.: bei Gericht oder StA schriftlich oder zu Protokoll, bei der Polizeibehörde schriftlich (§ 158 II StPO). Der S. ist bei Antragsdelikten Prozessvoraussetzung; fehlt er oder wird er zurückgenommen, ist das Verfahren einzustellen (§§ 170 II 1, 206 a, 260 III StPO). Die Zurücknahme ist stets bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zulässig; sie ist unwiderruflich (§ 77 d StGB). Der Antragsteller hat dann die Kosten zu tragen, wenn diese nicht von dem Beschuldigten (Angeklagten) übernommen oder aus Billigkeitsgründen der Staatskasse auferlegt werden (§ 470 StPO). Rechtswirksamer S. und Nichteintritt der Strafverfolgungsverjährung sind als Prozessvoraussetzungen voneinander unabhängig. Kein S. und daher nicht fristgebunden (jedoch teilbar) sind nach § 77 e StGB das Strafverlangen (z. B. § 104 a StGB) und die Ermächtigung zur Strafverfolgung (z. B. §§ 90 IV, 90 b II, 353 b IV StGB).




Vorheriger Fachbegriff: Strafanstalt | Nächster Fachbegriff: Strafantrag Nebenkläger


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen