Strafarrest

vom Wehrstrafgesetz angedrohte Freiheitsstrafe zwischen zwei Wochen und sechs Monaten, während deren Vollzug der Soldat in seiner Ausbildung gefördert werden soll, was bedeutet, daß der S. i. d. R. als militärischer Dienst zu vollstrecken ist. S. wird bei Straftaten von Soldaten anstelle von Geldstrafen und von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten dann verhängt, wenn die Wahrung der Disziplin dies gebietet.

ist die leichteste Freiheitsstrafe des Wehrstrafrechts. Dauer 1 Tag bis 6 Monate (§ 9 WehrStrG).

(§§ 9ff. WStG) ist die Freiheitsstrafe für Soldaten zwischen 2 Wochen und 6 Monaten.

Im Wehrstrafgesetz (WStG) eine besondere, rein militärische Strafart, die nur bei Straftaten von
Soldaten verhängt werden darf (§§ 10-12 WStG).
Dabei muss der Straftäter zur Zeit der Tat Soldat gewesen sein. Seinem Wesen nach ist der Strafarrest eine
moderne Form der kurzen Freiheitsstrafe. Sein
Höchstmaß beträgt sechs Monate, sein Mindestmaß zwei Wochen (§ 9 Abs. 1 WStG). Der Strafarrest hat
seine Bedeutung als Ersatzfreiheitsstrafe (§ 11
WStG) und für die Fälle, in denen eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten nicht in Betracht kommt
und auf Geldstrafe nicht erkannt werden darf, oder bei
Straftaten von Soldaten, bei denen die Verhängung einer Freiheitsstrafe, die nach § 47 StGB unerlässlich ist,
auch zur Wahrung der Disziplin geboten ist. Als echte Strafe ist der Strafarrest von dem Disziplinararrest der Wehrdisziplinarordnung (WDO) zu unterscheiden.




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