Strafausschließungsgrund

ein in der Person des Täters liegender, schon zur Tatzeit vorhandener Umstand, der zur persönlichen Straflosigkeit des Täters führt (z.B. Immunität), obwohl Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld gegeben sind. Tritt der Umstand erst nach der Tat ein, so handelt es sich um einen Strafaufhebungsgrund (z.B. beim Rücktritt).

ist der schon zur Tatzeit vorhandene Umstand, der trotz an sich eingetretener Verwirklichung eines Straftatbestands des Täters ausnahmsweise die Strafbarkeit ausschließt (z.B. § 36 StGB Indemnität eines Abgeordneten). Der S. ist nach Vorliegen des Tatbestands i.w.S. zu prüfen. Ein Irrtum über ihn ist unbeachtlich. Lit.: Körte, M., Das Handeln auf Befehl als Strafausschließungsgrund, 2004

Gesichtspunkt, der trotz Vorliegens einer rechtswidrigen und schuldhaften Tat die Strafbarkeit verhindert. Verbrechenssystematisch sind Strafausschließungsgründe das Spiegelbild zu objektiven Strafbarkeitsbedingungen. Man unterscheidet persönliche Strafausschließungsgründe, z. B. §§ 36, 258 Abs. 5, 6 StGB, und sachliche Strafausschließungsgründe, z.B. § 37 StGB.




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