Strafgesetzbuch (StGB)

Das Gesetzbuch, in dem die Grundsätze des Strafrechts und die meisten Straftaten sowie die dafür zu verhängenden Strafen zusammengefaßt sind. Es stammt bereits aus dem Jahre 1871, ist aber 1987 neu gefaßt und bekanntgemacht worden. Es besteht aus einem Allgemeinen Teil mit Regelungen für das gesamte Strafrecht und einem Besonderen Teil, der einzelne Straftaten und die dafür zu verhängenden Strafen aufzählt. Der Allgemeine Teil (§§l-79b) enthält Regelungen über: den (zeitlichen und räumlichen) Geltungsbereich des deutschen Strafrechts (§§1-10, Internationales Strafrecht); den allgemeinen Sprachgebrauch im Strafrecht (§§ 11 und 12); die allgemeinen Grundlagen der Strafbarkeit eines Verhaltens (§§13-21); den Versuch (§§ 22-24); die Begriffe der Täterschaft, der Anstiftung und der Beihilfe (§§25-31); die Begriffe der Notwehr und des Notstandes (§§32-35); die Strafen (§§ 38-45 b); h) die Grundsätze der Strafbemessung (§§46-55); i) die Strafaussetzung zur Bewährung (§§56-58); j) die Verwarnung mit Strafvorbehalt (§§59-60); k) die Maßregeln der Sicherung und Besserung, zum Beispiel die Unterbringung in einem Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Entziehung der Fahrerlaubnis, das Berufsverbot (§§61-72); 1) den Verfall und die -»Einziehung (§§73-76a); m) den Strafantrag, die Ermächtigung und das Strafverlangen (§§77-77e); n) die Verjährung der Strafverfolgung und -Vollstreckung (§§ 78-79 b). Der Besondere Teil (§§80-358) enthält die einzelnen Strafvorschriften für: a) Verrat (§§80-101a); Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102-104a); Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§105-108d); Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109-109k); Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110-122); Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, zum Beispiel Haus- und Landfriedensbruch, Bildung krimineller Vereinigungen, Amtsanmaßung, Nichtanzeige geplanter Straftaten, Unfallflucht (§§ 123-145d); Geld- und Wertzeichenfälschung (§§146-152 a); h) falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153-163); i) falsche Verdächtigung (§§ 164, 165); j) Straftaten gegen Religion und Weltanschauung (§§ 166-168); k) Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie (§§169-173); 1) Sittlichkeitsdelikte (§§174-184c); m) Beleidigung (§§ 185-200); n) Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§201 bis 205); o) Straftaten gegen das Leben, zum Beispiel Mord, Totschlag, Abtreibung und fahrlässige -»Tötung (§§211-222); p) Körperverletzung (§§ 223-233); q) Straftaten gegen die persönliche Freiheit, zum Beispiel Freiheitsberaubung und Drohung (§§234 bis 241a); r) Diebstahl und Unterschlagung (§§242-248c); s) Raub und Erpressung (§§249-256); t) Begünstigung und Hehlerei (§§257-262); u) Betrug und Untreue (§§ 263-266 b); v) Urkundenfälschung (§§267-282); w) Straftaten im Zusammenhang mit einem Konkurs (§§ 283-283 d); x) strafbaren Eigennutz, zum Beispiel verbotene Glücksspiele, Vereitelung der Zwangsvollstreckung, Wilderei, Wucher (§§ 284-302); y) Sachbeschädigung (§§ 303-305 a); z) Gemeingefährliche Straftaten, zum Beispiel Brandstiftung, Mißbrauch von Kernenergie, Mißbrauch von Sprengstoff, Verkehrsgefährdung, Trunkenheit, unterlassene Hilfeleistung (§§ 306-323 c); zz) Straftaten gegen die Umwelt, zum Beispiel Verunreinigung eines Gewässers oder der Luft, umweltgefährdende Abfallbeseitigung, unerlaubter Umgang mit Kernbrennstoffen, Freisetzen von Giften (§§324-330d, Einzelheiten Umweltschutz); zzz) Straftaten im Amte, zum Beispiel ßestechung (§§ 331-358). Daneben finden sich in vielen anderen Gesetzen (aber auch nur in diesen, da die Strafbarkeit eines Verhaltens gesetzlich bestimmt sein muß, Art. 103 Abs. 2 GG) Strafvorschriften, meist an deren Schluß. Auf alle diese Strafvorschriften ist der Allgemeine Teil des StGB gleichfalls anzuwenden.




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