Strafrechtsentschädigungsgesetz

, Abk. StrEG: Das Gesetz v. 8.3. 1971 (BGBl. 1971 I, 157) gibt dem Beschuldigten für formal rechtmäßige, aber materiell unrechtmäßige Strafverfolgungsmaßnahmen Entschädigungsansprüche.
— Bei Verurteilung des Beschuldigten verpflichtet § 1 StrEG den Staat zur Entschädigung, wenn die Verurteilung nach Wiederaufnahme des Verfahrens oder aus anderen Gründen fortfällt oder gemildert wird.
— Ist der Beschuldigte freigesprochen worden, besteht gemäß § 2 StrEG Anspruch auf Entschädigung für Untersuchungshaft, einstweilige Unterbringung, vorläufige Festnahme, Beschlagnahme und vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
— Bei einer zwingenden Einstellung des Verfahrens ist ebenfalls Entschädigung zu gewähren; erfolgt die Einstellung aufgrund einer Ermessensvorschrift, insbesondere nach dem Opportunitätsprinzip, kann gemäß § 3 StrEG eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies der Billigkeit entspricht.
— Die Ersatzpflicht umfasst gemäß § 7 StrEG Vermögensschäden über 25 € sowie den immateriellen Schaden durch Freiheitsentziehung, der mit 11 € je angefangenem Tag pauschaliert wird. Ausgeschlossen ist die Entschädigung gemäß § 5 StrEG u. a., wenn der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
hat. Entschädigung, die aus der Staatskasse zu leisten ist, kann nach Ermessen gemäß § 6 StrEG versagt werden, wenn sich der Betroffene selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig belastet hat.
Über die Entschädigungspflicht dem Grunde nach wird in dem das Verfahren abschließenden Urteil oder durch Beschluss von Amts wegen entschieden; die Entscheidung ist gemäß §8 StrEG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Anspruch auf Entschädigung ist anschließend (der Höhe nach) innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, die die Ermittlungen im ersten Rechtszug geführt hat. Bei verschuldeter verspäteter Geltendmachung ist der Anspruch verwirkt; nach Ablauf eines Jahres schlechthin ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche können auch aus Art.5 Abs. 5 EMRK geltend gemacht werden, wenn die dort niedergelegten Verfahrensgarantien ftir Inhaftierungen nicht eingehalten worden sind. Der Anspruch ist unabhängig von der (materiellen) Rechtmäßigkeit der Verfolgung des Betroffenen.
Opferentschädigungsgesetz
L13 Meyer, Dieter: StrEG — Strafrechtsentschädigung. Köln (Heymanns) 72008.




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