Strafregister

Register, in das vor allem Bestrafungen von Bürgern eingetragen werden. Das Strafregister wird jetzt einheitlich als Bundeszentralregister in Berlin geführt. Es untersteht dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Außer Bestrafungen werden darin auch eingetragen: Ausweisungen von Ausländern, Vermerke über mangelnde Schuldfähigkeit (Schuld) und Unterbringungen. Auskunft über den Inhalt des Strafregisters erhalten: der Betroffene selbst auf seinen Antrag hin (Führungszeugnis); Behörden, «soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt»; Gerichte. Letztere sind verpflichtet, die ihnen erteilten Auskünfte vertraulich zu behandeln. In die Auskünfte werden länger zurückliegende Verurteilungen nach genau festgelegten Abstufungen und Zeiträumen nicht mehr aufgenommen, so daß niemand dauernd mit dem Makel einer Vorstrafe behaftet bleibt. Dennoch bleibt die Tatsache bestehen, daß durch derartige Auskünfte die Wiedereingliederung (Resozialisierung) Vorbestrafter erschwert wird. In Auskünfte an Gerichte, Staatsanwaltschaften, oberste Bundes- und Landesbehörden, den Verfassungsschutz, die Finanzämter und die Kriminalpolizei werden auch solche Bestrafungen noch aufgenommen, die anderen Stellen nicht mehr mitgeteilt werden (unbeschränkte Auskunft). Nach einer bestimmten Zeit werden Eintragungen allerdings vollständig getilgt und dürfen dann auch in unbeschränkte Auskünfte nicht mehr aufgenommen werden. Neben dem allgemeinen Strafregister wird noch ein sogenanntes Erziehungsregister geführt, in das gerichtliche Erziehungsmaßregeln gegen Minderjährige (Minderjährigkeit) eingetragen werden. Insofern ist die Auskunft noch weiter eingeschränkt und eine Entfernung der Eintragung bei Vollendung des 24. Lebensjahres des Betroffenen vorgesehen.

ist ein amtliches Verzeichnis, in dem die gerichtlichen Verurteilungen zu Strafe, Nebenstrafe od. Massregeln der Sicherung u. Besserung eingetragen werden (StrafregisterVO vom 17.2.1934, m. spät. Änd.). Verurteilungen zu Geldstrafe wegen einer Übertretung werden nur eingetragen, wenn es sich um eine Zuwiderhandlung gegen § 361 StGB handelt (z.B. Landstreicherei, Bettlerei, Verwahrlosung, Aufforderung zur Unzucht, Obdachlosigkeit, Aufsichtspflichtverletzung). Führung des Str.s obliegt in der BRD u. West-Berlin der Staatsanwaltschaft, in deren Zuständigkeitsbereich der Verurteilte geboren ist. Für verurteilte Personen, deren Geburtsort ausserhalb des Bereichs der BRD od. West-Berlins liegt, wird das Bundesstrafregister in Berlin geführt, das dem Generalbundesanwalt untersteht. In der DDR wird das Strafregister einheitlich vom Generalstaatsanwalt geführt. Reichsverweisung, Sachvermerk, Straftilgung. - Es gilt das Gesetz über das Bundeszentralregister.

Bundeszentralregister

Bundeszentralregister.

1.
Zuständigkeit: Das S. wird nach dem BundeszentralregisterG i. d. F. vom 21. 9. 1984 (BGBl. I 1229) m. Änd. als Bundeszentralregister vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführt.

2.
Inhalt des S.: Aufzunehmen sind alle Verurteilungen zu Strafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen und Nebenfolgen, die wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung durch Urteil oder Strafbefehl eines deutschen Gerichts in der BRep. ausgesprochen worden sind. Ebenso wird eine Verwarnung mit Strafvorbehalt oder ein Schuldspruch nach § 27 JGG registriert. Auch Strafen, die im Ausland gegen Deutsche oder in der BRep. geborene oder wohnhafte Nichtdeutsche verhängt worden sind, werden vermerkt, wenn sie von der zuständigen ausländischen Behörde mitgeteilt worden sind (das geschieht zumeist im Rahmen des zwischenstaatlichen Strafnachrichtenaustauschs; Rechtshilfe); der Verurteilte ist vorher zu hören. Die Mitteilungen zum S. sind Justizmitteilungen. Sie obliegen i. d. R. dem Gericht oder der StA als Strafvollstreckungsbehörde; mitzuteilen sind auch Entscheidungen über Strafaussetzung oder -erlass, Bewährungszeit, Aussetzung des Strafrestes sowie die Vollstreckung usw., weil hiervon häufig die Berechnung der Fristen für die Straftilgung abhängt. Vermerkt werden auch Freispruch oder Einstellung wegen Schuldunfähigkeit sowie Ausweisungen, Passentzug, gewisse Gewerbeuntersagungen. Nicht in das S. aufzunehmen sind Entscheidungen der Jugend- oder Familiengerichte, die keinen Strafcharakter haben: Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel (§§ 9 ff. JGG) u. dgl.; diese werden in das Erziehungsregister aufgenommen. Wegen der sog. Verkehrssünderdatei Verkehrszentralregister.

3.
Auskunft aus dem S. erhält der Betroffene (nicht andere Privatpersonen) in der Form eines Führungszeugnisses, das er selbst oder eine Behörde beantragen kann; sonst erhält er Auskunft auf Antrag nur in besonderen Fällen. Eintragungen, die nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen sind (geringfügige oder länger zurückliegende Bestrafungen usw.), werden nur Gerichten, Strafverfolgungsbehörden, obersten Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden und Stellen mitgeteilt, die mit dem Verfassungsschutz, mit Einbürgerungs-, Ausländer- und Gnadenangelegenheiten befasst sind oder über die Erteilung eines Waffenscheins u. dgl. entscheiden (sog. unbeschränkte Auskunft, § 41 BZRG).

4.
Eintragungen des beim GeneralStA der DDR geführten S. wurden übernommen. Davon ausgenommen sind Eintragungen über Verurteilungen, deren Sachverhalt nicht mehr mit Strafe bedroht ist oder die mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar sind, sowie Eintragungen von Untersuchungsorganen und StAen der DDR. Eintragungen, die durch Rehabilitierung (Rehabilitierungsgesetze) aufgehoben worden sind, werden entfernt.

5.
Bei dem Bundeszentralregister wird das länderübergreifende Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister geführt (§§ 492 ff. StPO). In ihm werden die Daten der Ermittlungs- und Strafverfahren eingetragen. Es dient der Verbesserung der Information der StAen. Auskunft erhalten auch andere Behörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind. Die Einzelheiten regelt die VO über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV) v. 23. 9. 2005 (BGBl. I 2885).




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