Strafrestaussetzung zur Bewährung

Bedingte Entlassung vor Ablauf der verhängten Strafdauer. Die Möglichkeit einer solchen frühzeitigen Entlassung liegt nicht nur in der vereinfachten Wiedereingliederung in die Gesellschaft, sondern schafft für den Häftling auch den Anreiz der Zusammenarbeit, um das Vollzugsziel zu erreichen. Die sich an die Entlassung anschließende Bewährungszeit übt auf den Betroffenen Druck aus, sich rechtstreu zu verhalten.
Erwachsenenstrafrecht:
Bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe ist eine Aussetzung des Strafrestes gemäß § 57 a StGB möglich.
Diese Vorschrift wurde aufgrund der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des Mordtatbestandes (BVerfGE 45, 187) als Gebot menschenwürdigen Strafvollzuges und des Rechtsstaatsprinzips durch das 20. StÄG vom 8.12. 1981 eingefügt.
Voraussetzungen:
* 15 Jahre der Strafe müssen verbüßt sein (§ 57 a Abs. 1 Nr.1 StGB).
* Die besondere Schwere der Schuld darf die weitere Vollstreckung nicht gebieten (§ 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die Schuldschwereklausel soll den völlig unterschiedlichen Mordtaten Rechnung tragen. Das erkennende Gericht stellt die besondere Schwere der Schuld im Urteil fest, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter eine erhebliche Steigerung der Strafzumessungsschuld vorliegt ( Strafzumessung). Anhaltspunkte: Zahl der Getöteten, besonders grausame Behandlung des Opfers vor dem Tod, das gleichzeitige Vorliegen mehrerer Mordmerkmale. Bei Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe werden die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt
(§57b StGB). Die Entscheidung darüber, wie lange die Vollstreckungszeit wegen der besonderen Schuldschwere zu verlängern ist, trifft das Vollstreckungsgericht.
* Erforderlich sind ferner eine günstige Sozialprognose (Strafaussetzung zur Bewährung) und die Einwilligung des Verurteilten (§ 57 a Abs. 1 Nr.3 StGB).
* Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre (§ 57a Abs. 5 StGB). Für den Widerruf der Aussetzung und den Straferlass gelten die Regeln zur Strafaussetzung zur Bewährung entsprechend (§ 57 a Abs. 3 S.2 StGB).
Bei Verbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe gibt es als Regelfall die so genannte Zweidrittelregelung des § 57 Abs. 1 StGB.
Voraussetzungen:
* Der Verurteilte muss zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate verbüßt haben (§ 57 Abs. 1 Nr.1 StGB);
* günstige Sozialprognose unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit (§ 57 Abs. 1 Nr.2 StGB);
* Einwilligung des Verurteilten (§ 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Für die Bewährungszeit, Auflagen, Weisungen, Widerruf der Restaussetzung und den Straferlass gelten die Regeln zur Strafaussetzung zur Bewährung entsprechend (§ 57 Abs. 3 StGB).
Bei einer zeitigen Freiheitsstrafe kann als Ausnahmefall auch eine Halbstrafen-Aussetzung gewährt werden, § 57 Abs. 2 StGB.
Voraussetzungen:
* Der Verurteilte muss die Hälfte der Freiheitsstrafe, mindestens jedoch sechs Monate, verbüßt haben;
* der Verurteilte muss erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßen, d. h. sich im Vollzug einer Freiheitsstrafe befinden, die zwei Jahre nicht übersteigt, sog. Erstverbüßer-Regel (§ 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB), oder wenn besondere Umstände nach einer Gesamtwürdigung der Tat, der Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzuges dies nahe legen (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB);
* günstige Sozialprognose unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit;
* Einwilligung des Verurteilten.
Für die Bewährungszeit, Auflagen, Weisungen, Widerruf der Restaussetzung und den Straferlass gelten die Regeln zur Strafaussetzung zur Bewährung entsprechend (§ 57 Abs. 3 StGB).
Eine weitere Halbstrafen-Aussetzung im Maßregelvollzug ermöglicht § 67 Abs. 5 S.1 StGB. Jugendstrafrecht:
Die Voraussetzungen der Strafrestaussetzung der Jugendstrafe finden sich in § 88 JGG:
* Vor einer Strafverbüßung von sechs Monaten kommt eine Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Jugendstrafe nur aus besonders wichtigen Gründen infrage.
— Ist eine Jugendstrafe von mehr als einem Jahr verhängt, muss mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt sein.
— Erforderlich ist weiter, dass für den Jugendlichen eine günstige Sozialprognose besteht.




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