Strafsenat

Senat.

bei dem Oberlandesgericht (OLG) entscheidet in der Besetzung von 3 Richtern 1) als Beschwerdegericht ü5er Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichts; 2) über Revision
a) gegen Urteile des Amtsgerichts oder Berufungsurteile des Landgerichts, b) gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts, wenn ausschliesslich Verletzung des Landesrechts gerügt wird (in Bayern ist für die Entscheidung über die Revision das Bayer. Oberste Landesgericht [BayObLG] zuständig); der Str. beim Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet in der Besetzung von 5 Richtern über Revision II. Ausserdem entscheiden die Strafsenate bei den OLG.en in der Besetzung von 5 Richtern (OLG, in Bayern BayObLG) in erster Instanz in Hoch- und -Landesverratssachen (sog. Staatsschutzsachen); in diesen Fällen ist der BGH zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision g. Urteile der OLG.e od. des BayObLG.s zuständig. Str. des OLG.s ist ferner zuständig zur Entscheidung über Haftfortdauer, wenn Dauer der Untersuchungshaft 6 Monate überschritten hat; und für Klageerzwingungsanträge (Klageerzwingungsverf ahren).

ist die in Strafsachen entscheidende, teils mit drei, teils mit fünf Richtern besetzte, vor allem für Revisionen zuständige (§§ 120ff., 135 GVG) Abteilung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs.

Der S. des Oberlandesgerichts entscheidet als Revisionsgericht über die Revision gegen Berufungsurteile der Kleinen Strafkammer, über die Sprungrevision gegen Strafurteile des Amtsgerichts, schließlich über die Revision gegen erstinstanzliche Urteile der Großen Strafkammer, wenn - was praktisch kaum vorkommt - ausschließlich Verletzung von Landesrecht gerügt wird; als Beschwerdegericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichts sowie über Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen, in Sachen des Vollzugs von Jugendarrest, Jugendstrafe und Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt und in Bußgeldsachen (§ 121 GVG, § 79 III OWiG); außerdem über bestimmte Justizverwaltungsakte der Strafrechtspflege und des Vollzugs.

Im Allgemeinen ist aber für die Revision gegen erstinstanzliche Urteile des LG - von dem genannten Ausnahmefall abgesehen - nach § 135 GVG der S. des Bundesgerichtshofs zuständig.

Der S. des OLG, in dessen Bezirk eine LdReg. ihren Sitz hat, entscheidet ferner im ersten Rechtszuge bei Friedensverrat, Hochverrat, Landesverrat und bei einigen anderen politischen Delikten, z. B. Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (§ 120 I GVG), sowie bei sonstigen schweren Straftaten (z. B. Mord und Totschlag), wenn ein Zusammenhang mit der Tätigkeit einer zur Begehung solcher Delikte bestehenden Vereinigung gegeben ist oder die Tat sich gegen den Bestand oder die Sicherheit der BRep., deren Verfassungsgrundsätze oder die hier stationierten ausländischen Truppen richtet oder eine gegen das AWG oder das KWKG verstoßende Tat Staatsschutzqualität hat oder das friedliche Zusammenleben der Völker stören kann und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernommen hat (§ 120 II GVG).

Ein S. des OLG, in dessen Bezirk eine Landesregierung ihren Sitz hat und der nicht mit Hauptverfahren befasst ist, entscheidet auch über Beschwerden wegen akustischer Wohnraumüberwachung (§ 120 IV GVG, Einsatz technischer Mittel).

Der S. des OLG entscheidet i. d. R. in der Besetzung mit 3 Richtern, soweit nicht 1 Richter zu entscheiden hat, z. B. im Fall des § 80 a I OWiG; in Verfahren des ersten Rechtszugs entscheidet er über die Eröffnung mit 5 Richtern, danach u.U. mit 3 Richtern (§ 122 GVG). Der S. des BGH entscheidet i. d. R. in der Besetzung mit 5 Richtern (§ 139 GVG). S. ferner Große Senate, Bundesgerichtshof (Vereinigte Große Senate).




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