Strafvollzug

der Teil des Strafvollstreckungsverfahrens, der den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie des Jugendarrests betrifft. Der S. erfolgt nach dem Strafvollzugsgesetz in Justizvollzugsanstalten, nach dem Jugendgerichtsgesetz in Jugendstrafanstalten, der Vollzug des Jugendarrests in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarrestanstalten. Durch den S. soll der Verurteilte nach einem Vollzugsplan auf ein Leben in sozialer Verantwortung vorbereitet werden (Ziel der Resozialisierung).

Strafvollstreckung.

unterliegt der umfassenden Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 III). Diesem Verfassungsprinzip widerspricht es, dass - wie man früher angenommen hat - das besondere Gewaltverhältnis, in dem sich der Strafgefangene befindet, eine ausreichende Legitimationsgrundlage für die Beschränkung seiner Grundrechte sei. Zu solchen Restriktionen ist die Strafvollzugsbehörde nicht ohne weiteres befugt. Vielmehr bedarf es hierfür einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Grundrechtsbeschränkungen während der Strafhaft sind dabei nur zulässig, wenn dies zur Erreichung eines von der Verfassungsordnung gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes zwingend erforderlich ist.

ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafe sowie der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung. Der S. ist ein Fall der Strafvollstreckung. Er ist durch das Strafvollzugsgesetz vom 1.1. 1977 geregelt. Er erfolgt in Justizvollzugsanstalten. Ziele sollen die Verhinderung von Straftaten und die Vermittlung der Fähigkeit sein, künftig in sozialer Verpflichtung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Hierfür wird ein Vollzugsplan erstellt. Es besteht eine Verpflichtung zur Arbeit. Lit.: Strafvollzugsgesetz, 18. A. 2007; Callies, R./Mülle r-Dietz, H., Strafvollzugsgesetz, 10. A. 2005; Feest, J., Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, 5. A. 2006; Kaiser, G./Schöch, H., Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug, 6. A. 2006; Laubenthal, K., Strafvollzug, 3. A. 2002; Höflich, P/Schriever, W., Grundriss Vollzugsrecht, 3. A. 2003; Eisenberg, U., Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug, 7. A. 2004; Kaiser, G. /Schöch, H., Strafvollzug, 6. A. 2006; Böhm, A., Strafvollzug, 3. A. 2003; Arloth, F., Grundfragen und aktuelle Probleme des Strafvollzugs, JuS 2003, 1041; Arloth, F./Lückemann, C., Strafvollzugsgesetz, 2004; Strafvollzugsgesetz, hg.v. Schwind, H. u.a., 4. A. 2005

Durchführung von freiheitsentziehenden Maßnahmen und Maßregeln der Besserung und Sicherung. Im Wesentlichen geht es beim Strafvollzug um die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Gefangenen während ihrer Strafverbüßung. Der Strafvollzug ist im Strafvollzugsgesetz sowie den Landesgesetzen geregelt und ist insbesondere auf eine Erreichung der Strafvollzugsziele gerichtet. Strafvollstreckung

1.
Der Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, d. h. die praktische Durchführung, ist im StrafvollzugsG v. 16. 3. 1976 (BGBl. I 581) m. Änd. geregelt. Durch das G zur Änderung des GG v. 28. 8. 2006 (BGBl. I 2034) wurde die Gesetzgebungskompetenz für das Recht des S. (Art. 74 I Nr. 1 GG) den Ländern übertragen; solange die Länder keine eigenen Gesetze erlassen haben, gilt das StVollzG fort (Föderalismusreform). Für den Erwachsenen-S. haben bisher Bayern (BayStVollzG v. 10. 12. 2007 GVBl. 866), Hamburg (HmbStVollzG v. 14. 12. 2007 GVBl. 471) und Niedersachsen (NJVollzG v. 14. 12. 2007 GVBl. 720) Gesetze erlassen, in denen auch der Vollzug der Jugendstrafe geregelt ist. Die anderen Länder haben nur für den Jugend-S. Gesetze erlassen, z. B. Berlin (JStVollzG Bln v. 15. 12. 2007 GVBl. 653), Nordrhein-Westfalen (JStVollzG NRW v. 20. 11. 2007 GVBl. 539) und Sachsen (SächsJStVollzG v. 12. 12. 2007 GVBl. 558). Das S. ist auf das Ziel der Resozialisierung abgestellt, im Jugend-S. auch auf die Erziehung. Der Gefangene soll auf ein Leben in sozialer Verantwortung vorbereitet werden.

2.
Ein Vollzugsplan soll individuelle Behandlungsmaßnahmen vorsehen, im Vollzug von Jugendstrafe bei jungen Gefangenen insbes. Maßnahmen zur schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung; die Haftbedingungen sollen durch Außenbeschäftigung, Unterbringung in offenen Anstalten u. dgl. den Übergang in die Freiheit vorbereiten. Im Besonderen dient der Resozialisierung die an die Zustimmung des Gefangenen und des Leiters der Aufnahmeanstalt geknüpfte Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt (Maßregeln der Besserung und Sicherung, 8) oder Abteilung zur Anwendung spezieller therapeutischer Mittel und sozialer Hilfen.

3.
Das StVollzG regelt ferner: Unterbringung (Absonderung in Einzelhaft i. d. R. nur bis 3 Mon. und nur, wenn unerlässlich), Besuchsempfang und grundsätzl. unbeschränkter Schriftverkehr (s. aber Kontaktsperre), Arbeit und berufliche Ausbildung (i. d. R. Arbeitspflicht, Entgelt mit 9 v. H. des Durchschnittsentgelts der gesetzlichen Rentenversicherung und Freistellung von der Arbeit mit Entgeltfortzahlung, Haftkostenbeitrag, Freizeitgestaltung, unbezahlten Urlaub bis zu 21 Tagen im Jahr, soziale Hilfe während des Vollzugs und bei Entlassung.
Das StVollzG enthält auch Bestimmungen über Gesundheitsfürsorge, Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten, Anwendung unmittelbaren Zwangs entspr. den besonderen Sicherheitserfordernissen des S. (auch zur Gesunderhaltung des Gefangenen; Zwangsbehandlung) und Disziplinarmaßnahmen.
Die Gefangenen sind in die gesetzliche Unfall- und Arbeitslosenversicherung einbezogen, nicht in die Kranken- und Rentenversicherung.

4.
Vollzugsbehörden sind die Justizvollzugsanstalten (§ 139 StVollzG).

5.
Der Gefangene hat das Recht zur Beschwerde an den Anstaltsleiter und, wenn er sich in seinen Rechten verletzt fühlt, zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, im Vollzug von Jugendstrafe der mit 1 Richter besetzten Jugendkammer (§ 92 JGG), gegen deren Beschluss Rechtsbeschwerde an das OLG statthaft ist (§§ 108 ff. StVollzG).

6.
Sondervorschriften gelten für freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung (s. dort 9.) sowie für Zivilhaft (Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs-, Erzwingungshaft). Weitere Vorschriften betreffen die innere und äußere Organisation der Vollzugsanstalten sowie Anstaltsbeiräte.

7.
Für Jugendarrest gilt die JugendarrestvollzugsO i. d. F. v. 30. 11. 1976 (BGBl. I 3270). An Soldaten der Bundeswehr werden Strafarrest, auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde auch Freiheitsstrafe bis 6 Mon. und Jugendarrest von Bundeswehrbehörden vollzogen, und zwar auch diese wie Strafarrest (Art. 5 EGWStG; hierzu BundeswehrvollzugsO v. 29. 11. 1972, BGBl. I 2205).

8.
Verwaltungsvorschriften zum StVollzG sind bundeseinheitlich am 1. 7. 1976, zum Jugendstrafvollzug am 15. 12. 1976 ergangen.

9.
Über den Vollzug der Untersuchungshaft s. dort (3).




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