Streitbefangenheit

eines Gegenstands (Sache oder Recht) ist im Zivilprozess gegeben, wenn auf der sachlichen Beziehung zu ihr die Sachbefugnis des Klägers oder des Beklagten beruht. Die S. des Gegenstands schließt nicht aus, dass er während des Prozesses veräußert oder abgetreten wird; jedoch kann der Rechtsnachfolger nur dann in den Rechtsstreit an Stelle des Veräußerers eintreten, wenn der Gegner zustimmt (§ 265 ZPO); andernfalls führt der Veräußerer in gesetzlicher Prozessstandschaft den Rechtsstreit weiter. Das Urteil erlangt auch gegen den Rechtsnachfolger (z. B. Erwerber des Gegenstandes) Rechtskraft, sofern er nicht hinsichtlich des Prozesses gutgläubig war (§ 325 ZPO). Tritt diese Rechtskrafterstreckung nicht ein und hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann der Beklagte den Verlust der Sachbefugnis gegen den Kläger geltend machen (§ 265 III ZPO). Der streitbefangene Gegenstand ist vom Streitgegenstand zu unterscheiden.




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